Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Juni 1916
Einschränkungen im Fahrradverkehr
Stellv. Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Abt. I c W. Nr. 3079.
Einschränkung des Fahrradverkehrs.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz
betr. Abänderungen dieses Gesetzes vom 11.12.1915 (R[eichs] G[esetz]
Bl[att] S. 813) wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
nachstehendes Verbot zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten
(Spazierfahrten und Ausflüge), ferner zu Sportzwecken wird
hiermit verboten.
Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn
sie mit vorrätigen sogenannten Rennreifen (geschlossener
Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden.
Jede Uebertretung oder Aufforderung oder Anreizung
zur Uebertretung wird soweit nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mark bestraft.
Coblenz, den 3. Juni 1916.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (17. Juni 2016). 17. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cpxk