17. Juni 1916

17061916heilverfahren

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Juni 1916

Unfallvorsorge

Heilverfahren nach Unfällen.
Bei Verletzungen ist es sehr wichtig, sofort das beste
Heilverfahren in die Wege zu leiten; das lehren uns
die Fälle, in denen dieser Grundsatz nicht genügend
beachtet wurde, wie z.B.: Ein 14jähriges Mädchen
erlitt beim Heben eines schweren Topfes durch außer-
gewöhnliche Anstrengung eine leichte Verletzung, be-
stehend in einer Zerrung der Muskeln des linken
Armes und des Schultergelenks. Der Vater ließ die
Verletzte von einem sogenannten „Heilkundigen“ be-
handeln, der, eine Ausrenkung des Schultergelenks
vermutend, wiederholte Einrenkungsversuche vornahm.

Erst nachdem infolge dieser unrichtigen Behandlung
vollständige Lähmung des Armes eingetreten war,
wurde ein Arzt in Anspruch genommen, der jedoch
nur feststellen konnte, daß es für eine fachgemäße ärzt-
liche Behandlung zu spät sei. Ein Universitätsprofessor
begutachtete: Die Lähmung des Armes sei allein auf
die durchaus fehlerhaften und groben Handgriffe des
„Kurpfuschers“ bei den Einrenkungsversuchen, durch
welche die in der Achselhöhle gelegenen Nervenbündel
gequetscht worden seien, zurückzuführen. Deshalb
wurde auch von der obersten Instanz , dem Reichsver-
sicherungsamt, der von der Verletzten erhobene Ent-
schädigungsanspruch abgelehnt mit der Begründung,
daß die Entstehungsursache für das zurückgebliebene
Leiden, Lähmung des Armes, lediglich in der unver-
nünftigen, einer Körperverletzung gleichkommenden Be-
handlung durch den „Kurpfuscher“ erblickt werden müsse.
Hieraus ist zu erkennen, daß Unfallverletzte zur
Vermeidung dauernder nachteiliger Folgen stets sofort
einen Arzt in Anspruch nehmen und dessen Anord-
nungen Folge leisten sollten. Bei Augenverletzungen
ist es dringend geboten, unverzüglich einen Augenarzt
zu Rate zu ziehen.
Jedem Betriebsunternehmer, der Arbeiter beschäftigt,
ist zu empfehlen, sich einen Verbandkasten mit Not-
verbandzeug anzuschaffen, das ihn in Stand setzt,
jederzeit selbst schon die erste Hülfe [sic!] zu leisten. Land-
wirte, die nur einen kleinen Betrieb haben, sollten
wenigstens Verbandpäckchen, wie sie jetzt auch beim
Heere Anwendung finden, vorrätig halten und ge-
gebenenfalls benutzen, um so das Verschmutzen einer
Wunde zu verhüten und ihre Heilung zu fördern, bis
der hinzuzuziehende Arzt weitere Anordnungen treffen
kann. Solche Verbandkästen und –Päckchen können
vom Apotheker und Drogisten bezogen werden.
Wenn jemand einen Betriebsunfall erlitten hat, so
muß der Unternehmer des betreffendes [sic!] außer
der Ortspolizeibehörde auch dem zuständigen Sektions-
vorstand (Kreis- oder Stadtausschuss) binnen 3 Tagen
die vorgeschriebene Unfallanzeige erstatten, damit
nötigenfalls auch die Berufsgenossenschaft in die Lage
versetzt wird, die etwa erforderliche spezialärztliche
Behandlung schon möglichst frühzeitig auf ihre Kosten
durchzuführen. Wenn auch die Genossenschaft erst
vom Beginne der 14. Woche nach dem Unfalle an
die Kosten für das Heilverfahren zu tragen hat, so
betrachtet sie es doch als ihre vornehmste Pflicht, dem
Heilverfahren auch schon möglichst bald nach dem Un-
falle besondere Aufmerksamkeit zu widmen und keine
Aufwendung zu scheuen, damit die Unfallverletzten
tunlichst wieder hergestellt und voll arbeitsfähig werden.
Die Erfahrung lehrt, daß sehr viele Verletzte ihr Leben
lang unter der Versteifung von Fingern oder unter
Bewegungsbeschränkungen an Arm- und Fußgelenken
nur deshalb zu leiden haben, weil sie aus Scheu vor
hohen Arztkosten oder aus Geringschätzung kleiner
Verletzungen (Hautrisse usw.) nicht früh genug für
ein richtiges Heilverfahren gesorgt haben.
Bedenkt man, daß die Renten nie einen vollen Er-
satz der verlorenen Erwerbsfähigkeit darstellen können
(die Vollrente beträgt nur 2/3 des behördlich festge-
stellten Durchschnittsverdienstes), so wird jeder ein-
sichtige Verletzte mehr bestrebt sein, auf seine baldige
vollkommene Wiederherstellung als auf die Erlangung
einer Rente hinzuwirken.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (17. Juni 2016). 17. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cpxj


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