Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Juli 1916
Bekanntmachungen zum Schießplatz Wahn.
Bekanntmachung.
Während des Kriegszustandes finden auf
dem Fußartl. Schießplatz Wahn täglich
– unter Umständen auch Sonntags- vor-
und nachmittags Scharfschießen und sonstige
Uebungen mit scharfer Munition statt, wozu
aus Sicherheitsgründen die über den Platz
führenden öffentlichen Wege gesperrt werden.
Die täglichen Schießzeiten können nicht im
voraus angegeben werden. Bei geschlossenen
Sperrbäumen und hochgezogenen schwarzen
Schießflaggen ist ein Betreten des Platzes
mit Lebensgefahr verbunden und verboten.
Ebenso ist ein Berühren blindgegangener
Geschosse mit und ohne Zünder, von Spreng-
stücken mit Resten von Sprengstoffen, Zün-
dern mit Zündladungen oder Zündladungs-
körpern, geladenen Mundlochbüchsen, lose
oder im Geschoßkopf sitzend usw., kurz aller
Munitionsgegenstände überhaupt, mit Le-
bensgefahr verbunden. Diese Gegenstände
dürfen unter keinen Umständen berührt
werden, auch dann nicht, wenn der Finder
von der Ungefährlichkeit derselben über-
zeugt ist.
Ein Unschädlichmachen dieser Munitions-
gegenstände erfolgt lediglich durch die von
dem Funde in Kenntnis zusetzende Schieß-
platz-Kommandantur.
Siegburg, den 11. Juli 1916.
Der Landrat.
gez. von Saldern, Regierungs-Assessor.
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Stadtarchiv Troisdorf (16. Juli 2016). 16. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cpxd