Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. Juni 1916
Eine Regelung für die uniformierten Beamten.
– Die Versorgung der bürgerlichen Be-
amten mit Uniformstoffen wird, wie die
„Textil-Woche“ erfährt, von der Reichsbe-
kleidungsstelle in der Weise geregelt werden,
daß auf Grund der Bedarfsanmeldung der
Zentralbehörden Uniformstoffe aus den Be-
ständen der der Kriegswirtscha[f]ts-A.-G. den Be-
hörden oder auf deren Wunsch an die Uni-
formlieferanten selbst abgegeben werden.
Nur im Ausnahmefalle kann Freigabe be-
schlagnahmter Stoffe in Frage kommen.
Während des Krieges sollen nur diejenigen
Beamten Uniform tragen, für welche diese
nach Entscheidung ihrer obersten Dienstbe-
hörde notwendig ist. Die Regelung gilt auch
für Beamten, die sich ihre Uniformen selbst
beschaffen.
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Stadtarchiv Troisdorf (30. Juni 2016). 30. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cpw3