Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Juni 1916
Das Verfüttern der wenigen Kartoffelbestände ist verboten.
– Verfüttern von Kartoffeln. Auf An-
ordnung des Herrn Reichskanzlers wird ge-
mäß § 1 der Verordnung vom 8. Juni
1916 das Verfüttern von Kartoffeln ver-
boten. Ausnahmen könne auf Antrag vom
Oberbürgermeister bewilligt werden, wenn
nachgewiesen wird, daß sich die Kartoffeln
nicht zur menschlichen Ernährung eignen.
Zuwiderhandlungen fallen unter die Straf-
bestimmungen oben angegebener Verordnung
wonach Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark ver-
hängt werden.
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Stadtarchiv Troisdorf (18. Juni 2016). 18. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cpua