Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Juni 1916
Regelung über Beutestücke, die als Andenken gelten.
– Beutestücke als Andenken. Zum Be-
halten von Beutegegenständen als Anden-
ken werden den Kriegsteilnehmern besondere
Erlaubnisscheine erteilt. Die eingerichteten
Güterprüfungsstellen haben nun die Wahr-
nehmung gemacht, daß auch Gegenstände in
mehreren Stücken überlassen worden sind.
Das Kriegsministerium macht in einer Ver-
fügung darauf aufmerksam, daß dies nicht
den Vorschriften entspricht. Bei Ausstellung
der Bescheinigung ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für sie zutreffen. Stücke
aus Sparmetallen oder mit Teilen von
solchen dürfen überhaupt nicht überlassen
werden. Die Prüfungsstellen sind ange-
wiesen, derartige Stücke zurückzuhalten, auch
wenn Erlaubnisscheine beiliegen. Bei der
Zentralstelle für Kriegsbeute im Kriegs-
ministerium ist die Entscheidung darüber
einzuholen, ob diese Stücke zur Auslieferung
gelangen sollen.
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Stadtarchiv Troisdorf (16. Juni 2016). 16. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cptz