16. Juni 1916

19160616_Nachlass_341

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Juni 1916

Der Nachlass eines gefallenen Soldaten ist zu bergen und schriftlich festzuhalten.

       –  Der Verbleib des Nachlasses von Ge-
fallenen ist häufig nicht festzustellen. Den
Truppenteilen, die Schlachtfelder aufräumen
ist deshalb eine im Armee-Verordnungs-
Blatt veröffentlichte Verfügung zur Pflicht
gemacht worden, über die von ihnen ge-
borgenen Nachlaßgegenstände Aufzeichnun-
gen zu machen und soweit es sich um An-
gehörige anderer Truppenteile handelt, die-
sen von dem Inhalt der Aufzeichnungen
Mitteilung zu machen. Falls sich bei einem
Toten kein Nachlaß findet, ist hierüber ein
Vermerk aufzunehmen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (16. Juni 2016). 16. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cptu


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