Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Juni 1916
Der Nachlass eines gefallenen Soldaten ist zu bergen und schriftlich festzuhalten.
– Der Verbleib des Nachlasses von Ge-
fallenen ist häufig nicht festzustellen. Den
Truppenteilen, die Schlachtfelder aufräumen
ist deshalb eine im Armee-Verordnungs-
Blatt veröffentlichte Verfügung zur Pflicht
gemacht worden, über die von ihnen ge-
borgenen Nachlaßgegenstände Aufzeichnun-
gen zu machen und soweit es sich um An-
gehörige anderer Truppenteile handelt, die-
sen von dem Inhalt der Aufzeichnungen
Mitteilung zu machen. Falls sich bei einem
Toten kein Nachlaß findet, ist hierüber ein
Vermerk aufzunehmen.
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Stadtarchiv Troisdorf (16. Juni 2016). 16. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cptu