20. Juli 1916

BAST_20_07_B

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Juli 1916

Der Landrat des Kreises Solingen, Lucas, verkündet die Einführung von Reisebrotmarken. Diese werden im zuständigen Bürgermeisteramt für maximal drei Wochen ausgestellt und sind nur außerhalb der entsprechenden Gemeinde nutzbar.

             Anordnung
über die Einführung von Reisebrotmarken
         im Landkreise Solingen.
   Auf Grund der Ziffer 8 der Anordnung des Preußischen Landes-
getreideamt vom 26. Juni 1916 betr[effend] die Einführung von Reise-
brotmaken und gemäß §§ 47 ff der Brotgetreideverordnung vom
28. Juni 1915 wird für den Umfang des Landkreises Solingen
folgendes bestimmt:
   1. Die Ausgabe der Reisebrothefte erfolgt durch die zur Aus-
gabe der Brotmarken berechtigten Stellen. Die in Betracht kommen-
den Personen haben ihre gehörig begründeten Anträge ihrem zu-
ständigen Bürgermeisteramt einzureichen.


   2. Auf einen längeren Zeitabschnitt als 3 Wochen werden Reise-
brothefte nicht verabfolgt.
   Reisende, die länger als 3 Wochen von ihrem Heimatort fern-
bleiben, müssen sich einen Brotkarten-Abmeldeschein wie bisher be-
schaffen. Für Reisende, die sich mit Reisebrotheften versorgt haben,
ist die Ausstellung eines Brotkarten-Abmeldescheines nicht mehr er-
forderlich.
   3. Die Ausgabe von Reisebrotkarten erfolgt nur gegen Vor-
zeigung der Brotkarte und nur gegen Entwertung der gleichen
Menge Brot auf der Brotkarte. Die Kürzung auf der Brotkarte er-
folgt sofort bei Ausgabe der Reisebrothefte.
   Ist dies nicht möglich, so können Reisebrothefte gegen Verzicht
im voraus auf die entsprechende Zahl von Marken der Brotkarte –
also im Vorschuß – entnommen werden.
    4. Die örtlichen Tagesbrotkarten für Reisende kommen in Weg-
fall. Ausländischen Gasthausbesuchern können statt der bisherigen
Tagesbrotkarten für die Dauer ihres Aufenthaltes berechnete Reise-
brotmarken ausgehändigt werden.
   5. Selbstversorger erhalten bei Bedarf Reisebrothefte gegen Ab-
lieferung der entsprechenden Menge Mehl an den Kommunalver-
band, wobei für 250 Gramm Brot = 200 Gramm Mehl berechnet
werden.
   6. Reisebrotmarken dürfen nur auf der Reise verbraucht wer-
den und zwar dürfen die von Gemeinden des Landkreises Solingen
an Insassen des Landkreises Solingen abgegebenen Reisebrotmarken
nur außerhalb des Landkreises Solingen verbraucht werden.
   7. Nicht mit dem Dienststempel der die Reisebrothefte aus-
stellenden Gemeindebehörde versehene Reisebrotmarken haben keine
Gültigkeit.
   8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden
gemäß § 57 der Brotgetreideverordnung vom 28. Juni 1915 mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
   9. Die Anordnung trifft mit dem Tage ihrer Verkündigung im
Kreisblatt (Opladener Zeitung) in Kraft.
   Opladen, den 16. Juli 1916.
                                                           Der Landrat: Lucas.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (20. Juli 2016). 20. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cps9


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.