Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. Juli 1916
In einem aufwendigen Strafprozess wurde ein Solinger Kaufmann wegen übermäßig hoher Preise beim Verkauf von Margarine zu einer Geldstrafe verurteilt.
Preis-Prozesse.
Ein Strafprozeß, der das Schöffengericht schon in mehreren
Sitzungen beschäftigt hatte, wurde gestern zu Ende geführt. Der
Kaufmann Sieberts von hier mußte sich wegen übermäßig hoher
Preisforderungen für Lebensmittel verantworten. Auf Grund einer
anonymen Anzeige beim Generalkommando in Münster erschienen
am 15. Dezember v[origen] J[ahres] zwei Kriminalbeamte aus Düsseldorf bei
dem Angeklagten, um sein Lager zu revidieren und die Preise zu
ermitteln, zu denen er verkaufe. Auf Befragen gab der Angeklagte
an, er verkaufe Baumona (Margarine) zu 1,80 Mark das Pfund,
das im Einkauf 1,45 Mark kostet, Palmbutter zu 2,30 Mark, wäh-
rend der Einkaufspreis 2 Mark betrage. Reis kaufte S. für 82 Pf[enni]g
ein und verkaufte ihn zu 1 Mark.
Hierin sah die hiesige Preisprüfungsstelle, die sich als Gutachter
zu äußern hatte, eine übermäßig hohe Preissteigerung. Um den
hohen Preisforderungen, die sich besonders im Margarinehandel ge-
bildet hatten, entgegenzuwirken, hatte der Bundesrat bestimmt, daß
vom 1. Dezember 1915 ab von ihm festgesetzte Preise sowohl für die
Fabrikation, wie auch für den Handel gelten sollten. Der Klein-
handelspreis für Margarine wurde auf 1,40 Mark und Pflanzen-
butter auf 1,64 Mark festgesetzt. Den Fabrikanten wurde aufge-
geben, nur dann an Händler zu liefern, wenn sie einen Revers
unterschrieben hatten, durch den sie sich verpflichteten, die vorge-
schriebenen Preise nicht zu überschreiten. Als Konventionalstrafe
wurden 100 Mark festgesetzt. Einen solchen Revers hatte S. auch
unterschrieben, doch war das Datum auf dem Schein nicht ange-
geben. Die Rechnung über die erste Sendung Butter, für die die
neuen Preise in Anwendung kamen, ist am 13. Dezember ausgestellt,
so daß der Angeklagte am 15. Dezember, als die beiden Polizei-
beamten mit ihm verhandelten, zweifellos wissen mußte, daß nicht
mehr die alten, sonderen die neuen Preise Geltung hatten. Der
Angeklagte versuchte sein Tun auch noch dadurch zu rechtfertigen, daß
er eine Unkostenrechnung aufstellte, nach der er u[nter] a[nderem] beim Reis auf
das Pfund ½ Pf[enni]g Unkosten für den Sack berechnete.
Dieser Rechnung trat aber Herr Polizeiinspektor Kircher,
der als Sachverständiger vernommen wurde, entgegen, indem er
feststellte, daß bei den Preisen, die heute für Säcke bezahlt werden,
von einem Verlust nicht die Rede sein könne. Weiter führte der
Sachverständige aus, daß in der Preisprüfungsstelle auch Kaufleute
säßen, die die Preisforderungen des Angeklagten als zu hoch be-
zeichnet hätten. Beim Reis, der sich leicht abwiegen lasse und wo
deshalb durch das Einwiegen für den Händler kein Verlust entstehe,
sei ein Gewinn von 18 Pf[enni]g am Pfund zu hoch.
Der Verteidiger warf hier die Frage auf: Was darf jetzt
verdient werden? Der Kriegsausschuß für Oele, Fette usw.
habe selber die ersten Preise erhöhen müssen, da sie zu niedrig kalku-
liert waren. Herr Polizeiinspektor Kircher erwiderte darauf, daß
das Reichsgericht grundsätzlich festgelegt habe, daß Verluste, Un-
kosten usw. von den Händlern nicht auf den Preis für später zu ver-
kaufende Ware geschlagen werden dürfen, sondern daß der Preis
der Marktlage entsprechen müsse. Nach der Marktlage
richte sich auch der Kriegsausschuß. Der Einkaufspreis für Fette
und sonstige Rohmaterialien für Margarinefabrikation schwanke
naturgemäß, da wir in dieser Beziehung vielfach vom Auslande ab-
hängig seien.
Ein Vertreter der Firma Baum aus Elberfeld, die die Marga-
rine Baumona fabriziert, bestätigte die Angaben der beiden Krimi-
nalbeamten. Es wird von der Fabrik keine Ware abgegeben, bis
der betreffende Händler den Revers unterschrieben hat.
Der Kaufmann Intven aus Elberfeld, den der Angeklagte
als Sachverständigen vorschlug, wurde vom Gericht abgelehnt, weil
er den Angeklagten unter Androhung, ihm keine Ware mehr zu
liefern, bestimmt hatte, den Preis für Palmbutter von 2,20 Mark
auf 2,30 Mark zu erhöhen.
Der Amtsanwalt hielt den Angeklagten im vollen Um-
fang für schuldig und beantragte eine Geldstrafe von 300 Mark oder
entsprechende Gefängnisstrafe.
Der Verteidiger führte in seiner Gegenrede aus: Jetzt werden
andere Geschäfte gemacht, und höhere Gewinne erzielt, als der An-
geklagte sie gemacht hat. Die Bauern nehmen für Obst und Ge-
müse Preise, die zum Teil dreimal so hoch sind wie sie in Friedens-
zeiten waren. Hier schreitet aber leider kein Staatsanwalt ein. Der
Verteidiger versuchte weiter den Nachweis zu führen, daß durch die
Festsetzung der Konventionalstrafe die Sache für die Händler erledigt
sei; aus diesen Gründen beantrage er Freisprechung des Angeklagten.
Das Urteil lautete, wie mitgeteilt auf 200 Mark Geldstrafe oder für
je 5 Mark einen Tag Gefängnis.
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Stadtarchiv Solingen (15. Juli 2016). 15. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cprk