Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. Juli 1916
Der Gummimangel veranlasst das stellvertretende Generalkommando des 7. Armeekorps, die Beschlagnahme von Fahrraddecken sowie Fahrradschläuchen zu verkünden und gleichzeitig das private Radfahren zu untersagen. Fahrräder dürfen nur noch in einigen genehmigten Ausnahmen, unter anderem für die Fahrt zur Arbeit oder Schule, genutzt werden.
Radfahrer absteigen!
Radfahren ist nur mit Erlaubniskarte statthaft.
Nach einer Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos
des 7. Armeekorps werden mit der Wirkung vom 12. August ab
sämtliche Fahrraddecken und Fahrradschläuche, die sich
im Gebrauch befinden oder für den Gebrauch bestimmt sind, be-
schlagnahmt, mit Ausnahme derer, die zur gewerbsmäßigen
Weiterveräußerung vorhanden sind. Es wird durch diese Bekannt-
machung jede Vornahme von Veränderungen an den Fahrraddecken
und Fahrradschläuchen, insbesondere jede Weiterbenutzung
der beschlagnahmten Sachen, verboten.
Die Erlaubnis zur Weiterbenutzung der beschlagnahmten Fahr-
radbereifung wird nur solchen Personen erteilt werden, die das
Fahrrad in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel als
Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle benutzen müssen. Ferner wird
die Erlaubnis Personen erteilt zur Ausübung ihres im allgemeinen
Interesse besonders notwendigen Berufes oder Gewerbes; zu Be-
förderung von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes und
infolge ihres körperlichen Zustandes.
Die Erlaubnis ist in jedem Falle ohne weiteres zu erteilen:
a) Schülern und Schülerinnen, deren einmaliger Schulweg mehr
als 3 Kilometer beträgt, und denen die Gelegenheit fehlt, durch
andere Verkehrsmittel in zweckdienlicher Weise die Schule zu er-
reichen; b) Personen, insbesondere Arbeiter und Arbeiterinnen, die
von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von
mindestens 3 Kilometern haben; c) Aerzten, Tierärzten, Heilgehilfen,
Krankenschwestern, Hebammen zur Ausübung ihres Berufes oder
Dienstes; d) Beamten oder anderen im Dienste von staatlichen oder
kommunalen Behörden stehenden Personen sowie Militärpersonen
zu Ausübung ihres Berufes oder Dienstes; e) solchen Personen, die
infolge ihres körperlichen Zustandes (Fehlen von Gliedmaßen, Läh-
mung usw.) auf die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad, Selbst-
fahrer usw.) angewiesen sind. Die Erlaubnis wird nur gewährt für
den bei Erteilung der abgestempelten Radfahrkarte angegebenen
Zweck. Die Benutzung der Fahrradbereifungen für andere Zwecke
bleibt verboten.
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind unverzüglich in
dem zuständigen Polizeibezirk zu stellen. Für den An-
kauf von Fahrraddecken und -schläuchen, die durch die vorstehenden
Anordnungen beschlagnahmt sind und nicht mehr benutzt werden
dürfen, werden Sammelstellen eingerichtet und bekanntgegeben. Die
Sammelstellen werden für die zur Ablieferung kommenden Fahrrad-
bereifungen folgende Preise zahlen: Klasse a (sehr gut) Decke 4 M[ar]k,
Schlauch 3 M[ar]k; Klasse b (gut) Decke 3 M[ar]k, Schlauch 2 M[ar]k; Klasse c
(noch brauchbar) Decke 1,50 M[ar]k, Schlauch 1,50 M[ar]k; Klasse d (un-
brauchbar) Decke 50 Pf[enni]g, Schlauch 25 Pf[enni]g.
Die Sammelstellen sind ermächtigt, gegen Empfangsbescheini-
gung auch Fahrradbereifungen anzunehmen, die unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden.
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Stadtarchiv Solingen (13. Juli 2016). 13. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cprh