Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Juni 1916
Solinger Kolonialwarenhändler wegen Mehlwuchers verurteilt
Solingen. Mehlwucher. Gestern stand der Kolonial-
warenhändler Feldhoff von hier vor dem Schöffengericht.
Er hatte beschlagnahmefreies Mehl das Pfund für 1,70 Mark
verkauft. Die hiesige Preisprüfungsstelle sah diesen Handel als
wucherisch an, zumal festgestellt wurde, daß F. an jedem Pfund
Mehl 26 Pf[enni]g verdiente, mehr also, als dasselbe Mehl in
Friedenszeiten überhaupt kostete. Weiter war Anklage er-
hoben, weil F. es unterlassen hatte, das Mehl, das er vom
„Bergischen Mehlkontor“ bezogen hatte, vorschriftsmäßig bei
der Behörde anzumelden. Der Angeklagte bestritt, 26 Pfennig
Gewinn am Pfund gehabt zu haben und versuchte das durch
Ausstellung einer mehr als vagen Rechnung zu beweisen. Herr
Polizeiinspektor Kircher als Sachverständiger brachte aber
so durchschlagende Gegenbeweise, daß dem Angeklagten auch
die phantasiereiche Rede des Verteidigers, wie sie der Vor-
sitzende charakterisierte, nichts nutzte. Der Sachverständige wies
nach, daß der Angeklagte an einem Sacke Mehl (gleich 200 Pf[un]d)
52 Mark verdient habe. In Friedenszeiten werden an einem
Sacke Mehl 6 bis 10 Mark verdient. Hinzu kommt, daß in
jetziger Zeit alles gegen bar verkauft wird, von einem Risiko,
von dem der Verteidiger sprach, also keine Rede sein kann. Der
Amtsanwalt wies auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 10.
Februar 1916 hin, nach dem der Preis für eine Ware nicht
durch besondere Umstände bestimmt werden dürfe. Ebenso
dürfe eine Ware nicht deshalb teurer verkauft werden, damit
der Händler einen an andern Waren erlittenen Schaden decken
könne. Der Amtsanwalt beantragte für den Fall der Nicht-
anmeldung des Mehles 50 Mark und für die Ueberteuerung
der Käufer, die zweifelsfrei erwiesen sei, 100 Mark Geldstrafe.
Außerdem solle das Urteil durch die Zeitung bekannt ge-
geben werden. Das Gericht beurteilte den Fall milder und
erkannte im ersten Falle auf 20 Mark und im zweiten Falle
auf 50 Mark Geldstrafe oder entsprechende Gefängnisstrafe.
Von einer Publikation des Urteils sah das Gericht ab. – Es
wäre sehr interessant gewesen, wenn das Gericht hätte feststellen
können, ob es sich in Wirklichkeit um Auslandsmehl ge-
handelt hat. In der letzten Zeit ist in vielen Fällen festgestellt
worden, daß das sogenannte Auslandsmehl aus dem Inlande
kommt und durch allerlei Schiebungen erst seinen ausländischen
Charakter, der lediglich in einem maßlos hohen Preis besteht,
erhalten hat.
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Stadtarchiv Solingen (24. Juni 2016). 24. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cpr3