17. Juni 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Juni 1916

Auch in Höhscheid müssen Fortbildungsschüler trotz anderslautendem Beschluss der sozialdemokratisch dominierten Stadtverordnetenversammlung an der militärischen Erziehung teilnehmen

                Die Fortbildungsschulen und die
                        militärischen Uebungen.
   mx. Die Frage, ob die militärischen Uebungen zum
Pflichtunterricht der Fortbildungsschulen gehören, bildete die
Unterlage eines Prozesses, der gestern vor dem Solinger
Schöffengericht verhandelt wurde. Als im vorigen Jahre in
einer Stadtverordnetensitzung in Höhscheid darüber ver-
handelt wurde, ob auch für die dortige Fortbildungsschule der
„militärische Unterricht“ eingeführt werden sollte, lehnte die
Majorität, die bekanntlich aus unseren Genossen besteht, die
militärischen Uebungen als Pflichtunterricht ab. Man stellte
sich auf den Standpunkt, daß man es jedem Schüler freistellen
sollte, ob er an den Uebungen teilnehmen wolle oder nicht. Der
Schleifer H. von Widdert hielt auf Grund dieses Beschlusses
seinen Sohn von den Uebungen fern. Gegen H. wurden dann
eine Reihe Strafverfügungen erlassen, im Gesamtbetrage von
50 Mark. Gegen diese Strafmandate erhob H. Einspruch und
verlangte richterliche Entscheidung.


   Gestern wurde die Sache vor dem Schöffengericht ver-
handelt. Der Richter wies auf ein Urteil des Kammergerichts
in Berlin vom 15. Oktober 1915 hin, das alle bisher in der
Sache erfolgten freisprechenden Urteile aufhebt (es handelt
sich um Urteile der Gerichte in Herford und Detmold). In
der Begründung beruft sich das Kammergericht darauf, daß
nicht die Schuldeputation oder das Stadtverordnetenkollegium
über den Unterrichtsplan einer Fortbildungsschule zu bestimmen
haben, sondern die Schulaufsichtsbehörde. Diese
Aufsichtsbehörde ist in unserm Falle der Regierungs-
präsident von Düsseldorf. Herr Rektor Oder, als
Zeuge vernommen, bekundete, daß der Regierungspräsident
schon am 14. September 1914 eine Verfügung erlassen habe,
die bestimme, daß die Fortbildungsschüler an der militärischen
Uebung teilzunehmen verpflichtet seien. Auf Grund dieser
Feststellungen verurteilte das Gericht den Angeklagten. Berück-
sichtigt wurde bei der Strafzumessung, daß H. sich in einem
begreiflichen Irrtum befunden habe und daß er im Prinzip die
Sache habe durchfechten wollen. Weiter wurde als straf-
mildernd angesehen, daß H. seinen Sohn, nachdem er eindring-
lich verwarnt worden ist, vor Einleitung des Prozesses zu den
Uebungen geschickt hat. Die Geldstrafe wurde deshalb auf fünf
Mark ermäßigt.
   Der Bürgermeister hätte nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen gar nicht die Zustimmung der Schuldeputation
und der Stadtverordneten einholen brauchen. Hätte der Bürger-
meister sich an die Regel gehalten, so wären die Bürger seiner
Gemeinde nicht falsch informiert worden und hätten sich keiner
Geldstrafe ausgesetzt. Der Ablehnung dieser Art Jugend-
erziehung, die außerdem noch im Rahmen der Forbildungs-
schule zwangsweise durchgeführt wird, stimmen wir natürlich
mit unseren Genossen im Höhscheider Stadtparlament grund-
sätzlich zu.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (17. Juni 2016). 17. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 21. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cpqi


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