Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 20. Mai 1916
Veranstaltungsabend des Eifelvereins, Ortsgruppe Mechernich, für die Verwundetenhilfe
Stellvertr. Generalkommando
8. Armeekorps.
Abt[ei]l[un]g 1c. W. Nr. 2571.
Verkaufsverbot für optische Waren
Der Verkauf von
Prismengläsern aller Art, Ziel- und terrestrischen Fern-
gläsern, Galileischen Gläsern, mit einer Vergrößerung von
4 mal und darüber, sowie die optischen Teile aller vorge-
nannten Gläser – auch wenn sie sich im Privatbesitz befinden
– photographischen Objektiven in den Lichtstärken 3,5 bis
6 und den Brennweiten von mehr als 18 cm
wird allgemein verboten:
An Heeresangehörige dürfen in Zukunft Ferngläser in
heimischen Privatgeschäften nur gegen Vorlage einer mit Stempel
und Unterschrift des Kompagnie- usw. Führers versehene Be-
scheinigung ihres Truppenteils verkauft werden, aus denen hervor-
geht, daß die Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt
sind. Die Bescheinigungen sind vom Verkäufer aufzubewahren
und auf Verlangen vorzulegen.
Für den Verkauf von photographischen Objektiven behält
sich das stellvertretende Generalkommando die Verkaufsgenehmigung
in jedem Einzelfalle vor.
Zuwiderhandlungen werden nach dem § 9 b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4.6.1851 und des Reichs-
gesetzes vom 11.12.15 (R[eichs] G[esetz] Bl[att] S. 813) bestraft.
Coblenz, den 3.5.1916.
Der Kommandierende General.
von Ploetz.