Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Juli 1916
In Solingen ist es nun, mit kleinen Ausnahmen, verboten in Gast- und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Konditoreien, Milchstuben und-häuschen, Milch auszuschenken.
Verbot
der Verabreichung von Milch in Gast- und Schankwirt-
schaften, Kaffeehäusern, Konditoreien, Milchstuben und -häuschen
im Stadtkreise Solingen.
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung des Bundesrats
zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom
4. November 1915 und der hierzu ergangenen Ausführungs-
anweisung vom 9. November 1915 wird für den Stadtkreis
Solingen hiermit folgendes bestimmt:
§ 1.
Vom 12. Juli 1916 ab ist verboten die Verabreichung von
Milch als Einzelgetränk, als Beigabe zu sonstigen Getränken,
sowie die Verabreichung von Getränken, zu deren Herstellung
Milch verwendet wird,
a) in Gastwirtschaften,
b) in allen sonstigen Schankstätten,
c) in den Kaffeehäusern und Konditoreien,
d) in den Milchstuben und Milchhäuschen.
§ 2.
Bis auf weiteres wird den Gastwirtschaften gestattet, bis
10 Uhr vormittags ihren Uebernachtungsgästen Milch zu ver-
abreichen.
§ 3.
Als Milch im Sinne dieser Verordnung gelten frische
Milch, kondensierte Milch, Trockenmilch und sonstige Milch-
präparate.
§ 4.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Solingen, den 8. Juli 1916.
Der Oberbürgermeister: Dicke.
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Stadtarchiv Solingen (12. Juli 2016). 12. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cpm2