Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Juli 1916
Die neuen amtlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Bekleidung und wie sie in Solingen umgesetzt werden sollen
Bestandsaufnahme in Web-, Wirk- und
Strickwaren. – Die Kleiderkarte.
Vom Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (e. V.), Solingen, wird uns geschrieben:
Der 1. August ist für das gesamte Bekleidungs-
gewerbe ein Tag von schwerwiegender Bedeutung: er bringt zu-
nächst eine allgemeine Bestandsaufnahme, die unsere
gesamten Vorräte an Web-, Wirk-, und Strickwaren er-
fassen soll, und ferner das Inkrafttreten der Kleider-
karte. Diese beiden neuen Kriegsmaßnahmen haben zwar ein und
dasselbe Ziel: Die Sicherstellung der Bekleidung für die bürgerliche,
insbesondere für die minderbemittelte Bevölkerung, ihre Aus-
führung ist aber – was die Geschäftswelt der Branche vor
allem beachten möge – vollständig von einander getrennt. Die Be-
standsaufnahme wird alle vorhandenen Vorräte, die auf den
Meldekarten in den einzelnen Gruppen benannt sind, erfassen (vergl[eiche]
die heutige Bekanntmachung des Oberbürgermeisters), während die
Kleiderkarte, der Bezugsschein zur Entnahme von Bekleidungs-
stücken und Stoffen, nur für bestimmte, besonders zu streckende
Waren – für diese aber unbedingt! – erforderlich ist. Was ohne
Bezugsschein gekauft werden kann, ist mehrfach von den Zeitungen
veröffentlicht worden; Geschäftsleute, die noch nicht hierüber unter-
richtet sein sollten, können die Freiliste von unserm Verein auf
schriftliche Bestellung beziehen, auch wenn sie unserm Verein
nicht angehören sollten.
Über die Bestandsaufnahme ist kaum noch etwas zu sagen; wer
die Bekanntmachung und die Meldescheine genau durchliest, wird
unterrichtet sein. Es sei nur bemerkt, daß diejenigen Geschäftsleute,
die bis zum 1. August die Meldescheine nicht zugestellt erhalten haben,
diese bei der Polizeiverwaltung (Amtsgebäude Grashof, Zimmer 20)
oder bei der Handelskammer abzuholen haben. Ueber die örtliche
Organisation für die Ausgabe der Kleiderbezugs-
scheine hat unser Verein mit dem Oberbürgermeister verhandelt;
in entgegenkommernder Weise wird unsere Stadtverwaltung hierfür
eine Einrichtung treffen, die alle Vorschrifetn der neuen Verord-
nung und ihren Zweck erfüllt, dabei aber das gesamte Prüfungs-
verfahren sowohl für die Geschäftsleute, wie für das Publikum so ein-
fach wie möglich gestaltet. In einer Versammlung der in Frage
kommenden Gewerbetreibenden, an der als Vertreter des Ober-
bürgermeisters Oberstadtsekretär Hermes mit einem seiner Hilfs-
arbeiter teilnahm, wurde die geplante Einrichtung eingehend be-
sprochen und erläutert. Hiernach richtet die Stadtverwaltung eine
Bekleidungsstelle ein, räumlich getrennt vom Rathause, im
Mittelpunkt der Stadt, nämlich in dem der städtischen Sparkasse
gehörenden früheren Geschäftshaus der Firma
S. Gärtner, Kaiserstraße. Bezugsscheinformulare
werden in allen Geschäften der Branche zu haben sein; wer einen
nur auf Bezugsschein zu kaufenden Gegenstand haben will, geht in
ein passendes Geschäft, läßt hier einen Bezugsschein auf den gewünschten
Gegenstand ausstellen, und läßt ihn dann in der Bekleidungsstelle ab-
stempeln. Dann kann er sich den Gegenstand kaufen. Den Weg zur
Bekleidungsstelle wird ihm der Geschäftsmann abnehmen, wenn der
Kunde es nicht anders wünscht. Beim erstmaligen Kauf eines Gegen-
standes wird in der Regel die Bedürfnisfrage ohne Weiteres bejaht
werden, erst bei späteren Käufen tritt die Prüfung ein an Hand der
hierfür aufgestellten Grundsätze. Bezugsscheine, die übrigens auch in
der Bekleidungsstelle zu haben sind, können nur von der Beklei-
dungsstelle der Wohnsitzgemeinde abgestempelt
werden (die jede Ausfertigung registriert), sie haben aber Frei-
zügigkeit beim Einkauf der Sachen. Der Bezugsschein ist nicht
übertragbar; für jede Warengattung ist ein besonderer Bezugsschein
auszustellen. Dringend empfohlen wird der Geschäftswelt, bei Aus-
füllung des Bezugsscheines genau anzugeben, ob beispielsweise ein
Stoff für Ober- oder Unterkleidung bestimmt ist, das vereinfacht die
Prüfung und Registrierung. Die Bezugsscheine sind auf
den Namen des Familienoberhauptes auszu-
stellen, auch wenn der gewünschte Gegenstand für eine anderes
Mitglied der Familie bestimmte ist. Der Verwendungszweck (bei-
spielsweise „für die Tochter Anna“) ist dabei anzugeben.
Alles weitere wird sich in der Praxis ergeben und, wenn nötig,
noch besprochen werden.
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Stadtarchiv Solingen (31. Juli 2016). 31. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cply