28. Juli 1916

BAST_28_07_D

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Juli 1916

Verstoß gegen die Bestimmungen der Wurstfabrikation milde bestraft

   Solingen: Unkenntnis schützt nicht vor Strafe!
Die Wurstfabrikation ist bekanntlich durch eine Verfügung des
Oberbürgermeisters dahin geregelt worden, daß nur noch zwei
Sorten Leberwurst hergestellt werden sollen und zwar eine
bessere zum Preise von 2 Mark und eine geringere zum Preise
von 90 Pf[enni]g für das Pfund, Die Ehefrau des Metzgers U. von
hier und deren Tochter waren wegen Uebertretung dieser Ver-
ordnung angeklagt und mußten sich vor dem Schöffengericht
verantworten. Die beiden Frauen gaben an, von der Verord-
nung des Oberbürgermeisters nicht gewußt zu haben, weshalb
sie die bisher gewohnten Wurstsorten weiter hergestellt hatten.
Zu bemerken ist, daß der Ehemann der Angeklagten Soldat ist.
Die Wurst (es wurde nur eine Sorte hergestellt) wurde zum
Preise von 1,60 Mark das Pfund verkauft. Der Amtsanwalt
beantragte 3 Mark Geldstrafe, die mildeste Strafe, die für die
Uebertretung der Verordnung angedroht ist. Das Gericht schloß
sich dem Antrage des Amtsanwalts an.


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Stadtarchiv Solingen (28. Juli 2016). 28. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cpll


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