Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Juni 1916
Verbot des Radfahrens für private Zwecke
Solingen. Verbot des Radfahrens. Eine Ver-
fügung des stellvertretenden kommandierenden Generals in
Münster vom 31. Mai verbietet das Radfahren, außer zu ge-
schäftlichen Zwecken. Spazierfahrten und Ausflüge auf dem
Fahrrad sind verboten. Radrennen auf einer Rennbahn sind
erlaubt, wenn sogenannte Rennreifen benutzt werden. Diese
Gummireifen müssen massiv sein, dürfen also keinen Luft-
schlauch haben. Uebertretungen der Verordnung werden mit
Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre bedroht. Wie ein Ber-
liner Blatt mitteilt, geht die Anregung zu dieser Verfügung
vom Kriegsminister aus, so daß das Fahrverbot wohl bald für
das ganze Reich gelten wird. Uns will es scheinen, daß es für
die Beamten, die mit der Ueberwachung des Straßenverkehrs
beauftragt sind, sehr schwierig sein wird, festzustellen, ob es
sich bei irgendeinem Radfahrer um eine Geschäfts- oder Spazier-
fahrt handelt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (6. Juni 2016). 6. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cpj6