26. Mai 1916

19160526_Fleisch_320

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Mai 1916

Ausnahmen von der Regel sind erlaubt.

    –  Fleisch an fleischlosen Tagen. In
einem Erlaß der zuständigen Ministerien
werden die Ortspolizeibehörden ermächtigt,
die Abgabe von Fleisch an fleischlosen Tagen
im Einzelfalle ausnahmsweise dann zuzu-
lassen, wenn bei längerer Aufbewahrung ein
Verderb des Fleisches zu befürchten ist. Von
dieser Ermächtigung ist, wie es in dem
Erlaß heißt, namentlich auf dem Lande für
den Verkauf von Fleisch auf Freibänken
und für den Verkauf von notgeschlachteten
Tieren Gebrauch zu machen. Da dort Frei-
bänke vielfach nicht mit Kühleinrichtungen
versehen sind, würde es zu einem Verderben
des Fleisches führen können, wenn der
Verkauf von Fleisch, insbesondere auch der
Verkauf des oft nur beschränkt haltbaren
Fleisches von notgeschlachteten Tieren grund-
sätzlich und ausnahmslos an den fleischlosen
Tagen verboten bliebe, was unbedingt ver-
mieden werden muß.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (26. Mai 2016). 26. Mai 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 30. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cpit


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.