17. Mai 1916

17051915verordnungseifen

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Mai 1916

Verordnung über Seifen, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel

Verordnung
über den Verkehr mit Seife usw.
_______________
Auf Grund der Bekanntmachung über den Verkehr
mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 307) wird für den Kreis Schleiden folgendes
bestimmt:
§ 1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und
anderen fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher
darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1. Die an eine Person in einem Monat abge-
gebene Menge darf 100 Gramm Feinseife (Toilette-
seife und Rasierseife) sowie 500 Gramm andere Seife
oder Seifenpulver oder fetthaltige Waschmittel
nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Hersteller
in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist
das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Ge-
wicht maßgebend. Als Ueberschreiten der Höchstmenge
ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Fein-
seife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu 120
Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in
einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so
wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten
Monats nicht zu,

2. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der bei
den Bürgermeisterämtern erhältlichen Seifenkarte er-
folgen. Die Abgabe ist vom Veräußerer auf
der Seifenkarte unter Bezeichnung des Datums,
der Art und Menge (Gewicht) und des Namens des

Verkäufers mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.
§ 2. Der Landrat kann Aerzten, Zahnärzten,
Tierärzten, Zahntechnikerin, Hebammen und Kranken-
pflegern auf Antrag einen Ausweis erteilen, demzu-
folge an den Inhaber in einem Monat über die auf
Grund des § 1 erhältlichen Waschmittel hinaus Fein-
seife bis zum doppelten Betrage der § 1 vorge-
gebenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe
darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen;
sie ist in der im § 1 vorgeschriebnen Weise zu ver-
merken.
Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern,
Hebammen und Krankenpflegern ist die Ueberlassung
des Ausweises an andere Personen zum Bezuge von
Seife verboten.
§ 3. An Wiederverkäufer dürfen Seife, Seifen-
pulver und andere fetthaltige Waschmittel nur insoweit
abgegeben werden, als bereits vorher eine dauernde
Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsteilen be-
standen hat. Die in einem Kalendervierteljahr abge-
gebene Menge darf dreißig vom [sic!] Hundert der im
gleichen Kalendervierteljahre des Jahres 1915 an
denselben Wiederverkäufer abgegebenen Menge nicht
übersteigen.
Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur
mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche
und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin
zulässig.
§ 4. Die Versorgung der Barbiere mit der zur
Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasier-
seife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsaus-
schusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette,
G. m. b. H. in Berlin durch Vermittlung des Bundes
deutscher Babier-, Friseur und Perückenmacher-
Innungen.
§ 5. An technische Betriebe, insbesondere Wasch-
anstalten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige
Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsaus-
schusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette,
G. m. b. H. in Berlin abgegeben werden.
Für Wäschereien, die weniger als zehn Arbeiter
beschäftigen, kann der Landrat auf Antrag einen
Ausweis erstellen, gegen dessen Vorlegung die zur
Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge
an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Aus-
weis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Der
Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der
im § 1 vorgeschriebenen Weise zu vermerken.
Den Inhabern der Wäschereien ist die Ueberlassung
des Ausweises an andere Personen zum Bezug von
Waschmitteln verboten.
$ 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen,
der Marineverwaltung und denjenigen Personen, die
von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt
werden. Die Verwaltungen treffen besondere An-
ordnungen über die Besorgung.
§ 7. Wer den Bestimmungen der $$ 1, 2, 3, 4,
5 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
§ 8. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage
der Verkündung in Kraft.
Schleiden, den 13. Mai 1916.
Der Königliche Landrat,
I.V.: Dr. Küppers, Kreisdeputierter.

 


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Kreisarchiv Euskirchen (17. Mai 2016). 17. Mai 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cpip


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