Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Mai 1916
Die Ausfuhr von halbseidenen Bändern ist gestattet.
– Ausfuhr halbseidener Bänder. Wie
die Handelskammer zu Barmen mitteilt,
lassen die vielfach bei ihr einlaufenden An-
fragen über die Ausfuhr von halbseidenen
Bändern erkennen, daß die Bestimmungen
den an der Ausfuhr beteiligten Fabrikan-
tenkreisen noch nicht genügend bekannt sind.
Die Handelskammer macht deshalb darauf
aufmerksam, daß Bänder, deren Kette oder
Einschlag ganz aus Seide oder Kunstseide
besteht, dem Ausfuhrverbot nicht unter-
liegen, also ohne besondere Ausfuhrbewilli-
gung und ohne Bescheinigung der Handels-
kammer ausgeführt werden können.