4. Juli 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. Juli 1916

Die amtliche Regelung des Todeserklärungsverfahrens von Kriegsvermißten

      Todeserklärung Kriegsverschollener.
   Der Bundesrat hat eine Verordnung erlassen, die besagt:
   Wer als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen
 Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates
an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat und während des
Krieges vermißt worden ist, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens
tot erklärt werden, wenn von seinem Leben ein Jahr
lang keine Nachricht eingegangen ist. Das gleiche gilt
für Personen, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, wenn sie
sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in
die Gewalt des Feindes geraten sind.


   Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittlungen ein
anderes ergeben, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem Antrag auf
Todeserklärung zulässig geworden ist. Wird der Verschollene seit einem
besonderen Kriegsereignis (Gefecht, Sprengung, Schiffsunfall oder
dergl[eichen]) vermißt, an dem er beteiligt war, so ist der Zeitpunkt des
Ereignisses als Zeitpunkt des Todes anzunehmen, es sei denn, daß
die Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, der Verschollene habe
das Ereignis überlebt.
   Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung.
   Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er ihre
Aufhebung bei dem Aufgebotsgericht beantragen.
   Zu einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordung
genügt zum Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteil des
Verschollenen bekannt geworden sind, eine mit dem Dienstsiegel ver-
sehene schriftliche Erklärung des militärischen Diziplinarvorge-
setzten. Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten
Militärverwaltungsbehörde bekannt sind, genügt zum Nachweis die
schriftliche, mit dem Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde.
   Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordunung
werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
   Das Kriegsministerium bringt die Verordnung zur Kenntnis der
Armee und fügt hinzu: Als Aufgebotsgericht ist das Amtsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk der Verschollene den letzten inländischen
Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes ist als das
zuständige Gericht für Angehörige eines Bundesstaats das Amts-
gericht seiner Hauptstadt (für Preußen das Amtsgericht Berlin-Mitte)
für andere Verschollene (z.B. Ausländer) das Amtsgericht Berlin-
Mitte bestimmt worden.


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