Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. Juli 1916
Die Zuweisung von Einmachzucker im Landkreis Solingen
Der Einmachzucker.
Amtlich wird gemeldet:
Wie zu erwarten gewesen, sind die Anmeldungen auf Einmach-
zucker im Landkreise Solingen sehr zahlreich eingelaufen. Für’s
erste wird ein Drittel der angemeldeten Mengen berücksichtigt.
Da der zur Verfügung stehende Zucker nicht ausreicht, muß immer-
wieder darauf hingewiesen werden, tunlichst die bekannten Einmach-
arten ohne oder mit wenig Zucker anzuwenden. Dabei wird noch
besonders auf Verwendung der bekannten Konservierungsmittel hin-
gewiesen. Die Gutscheine zum Bezug des Zuckers können schon in den
nächsten Tagen auf den Bürgermeisterämtern in Enpfang genommen
werden. Da an die Anmeldungen über 15 Pfund bekanntlich die Ver-
pflichtung zur Abgabe der gleichen Menge Hausmachermarmelade
gegen Bezahlung an den Kommunalverband geknüpft ist,
sind die Gutscheine für diesen Anmelder mit einem entsprechenden
Vordruck versehen, der bei der Inempfangnahme des Gutscheines
von dem Anmelder zu unterschreiben ist. Eine Ausgabe dieses
Zuckers ohne unterschriebene Verpflichtungserklärung ist den mit
dem Verkauf des Zuckers betrauten Kleinhändlern untersagt. Der
auf Grund der Gutscheine zugewiesene Zucker ist nur zu Einmach-
zwecken bestimmt und ist ein Verbrauch zu anderen Zwecken ver-
boten und nach § 19 der Zuckerverbrauchsordnung strafbar.
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Stadtarchiv Solingen (1. Juli 2016). 1. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cpgz