2. Mai 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Mai 1916

Erläuterungen zu der Preisgestaltung bei Heringen

   Regelung der Preise für Salzheringe.
   Eines der billigsten und beliebtesten Volksnahrungsmittel ist von
jeher der Hering gewesen, der aber seit Kriegsausbruch wie die meisten
Lebensmittel eine bedeutende Preissteigerung erfahren hat. Ein
Salzhering ist heute nicht mehr unter 20 bis 30 Pfennigen zu be-
kommen, während man vor dem Kriege durchschnittlich 8 Pfennige
dafür bezahlte. Diese Verteuerung fällt um so mehr ins Gewicht,
als gerade dieses billige Nahrungsmittel als Ersatz für das teuere
Fleisch, besonders auch an den fleischlosen Tagen in Betracht kommen
sollte. Die Preissteigerung wird zum weitaus größten Teile auf die
auch mit dieser Ware herrschende skrupellose Spekulation zurückzu-
führen sein, nur zu einem kleinen Teile auf die knappere Zufuhr.
Nach Ausweis der Handesstatistik war England vor dem Kriege
der größte Lieferant für Salzheringe; diese Zufuhr fällt heute aller-
dings fort. Der Zufuhrausfall wird allerdings fast wettgemacht durch
die Riesenfänge, die im letzten Heringsjahre gemacht sind.


   Um nun eine weitere Preissteigerung zu verhindern, ist bereits
 durch Bundesratsverordnung vom 17. Januar 1916 der Herings-
handel der Kontrolle der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft überwiesen, die
eine billige Versorgung der Bevölkerung mit Salzheringen sicherstellen
will. Bis zu einem gewissen Grade ist es der Z.-E.-G. auch gelungen,
preisregelnd einzuwirken, indem sie die vertraglich an sie gebundenen
Abnehmer verpflichtet die Waren zu einem bestimmten Preise abzu-
setzen. Die Z.-E-.G. setzt den jeweiligen Marktpreis fest, zu dem die
Großeinfuhrhändler ihre Waren im Inlande verkaufen müssen. Dar-
über hinaus dürfen die Großhändler beim Weiterverkauf an den
Kleinhändler 6 Prozent und die Transportkosten zu-
schlagen. Die Kleinhändler sind verpflichtet, beim Verkauf
an die Verbraucher höchstens 15 Prozent und die Trans-
portkosten zu den von der Z.-E-.G. festgesetzten Marktpreisen zu
berechnen; doch gilt diese Bestimmung für den Verkauf einzelner
Heringe im kleinen nicht. Denn eine Festsetzung des Stückpreises ist
nicht durchführbar wegen der außerordentlich schwankenden Zahl der
in einem Satz enthaltenen Heringe. Dies ist auch ein Grund, warum
die Festsetzung von Höchstpreisen für Salzheringe für das ganze Reich
unmöglich ist. Eine weiterer Grund dafür liegt in dem großen Unter-
schied der Beschaffenheit der zum Verkauf kommenden Heringssorten
und in der verschiedenen Verpackung. Es kommen in der Hauptsache
in den Handel 1. grüne Heringe aus Norwegen, Schweden und Däne-
mark, die nach Verpackung und Inhalt der Fässer sehr verschieden
sind; 2. von Salzheringen: Isländische Salzheringe das Faß zu
50 Kilogramm (160 bis 173 Stück), Norwegische Fettheringe das
Faß zu 100 Kilogramm (600 bis 3500 Stück), Holländische Voll-
heringe ebenfalls sehr verschieden nach Faßinhalt. Vollends unüber-
sehbar ist die Fülle der Arten der verarbeiteten Heringe, deren Preise
nicht einheitlich geregelt werden können. Daher wird es den ört-
lichen Preisprüfungsstellen überlassen, die Heringspreise zu über-
wachen. Sie können auf Grund der von der Z.-E.-G. festgesetzten
Marktpreise unter Zurechnung des ortsüblichen Preiszuschlages
jeweils Höchstpreise für die am Orte eingeführten Heringssorten
festsetzen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (2. Mai 2016). 2. Mai 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 21. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cpd4


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