Kreisarchiv Mettmann, General-Anzeiger für Elberfeld-Barmen vom 21.4.1916
Verordnung mit Regelungen zum Fleischverbrauch.
Umgegend und Nachbargebiete.
Regelung des Fleischverbrauchs.
Vohwinkel, 20. April. Ueber die Regelung des
Fleischverbrauches ist für dem Bezirk des Kreises
Mettmann folgendes bestimmt worden: § 1 Der ge-
werbsmäßige Verkauf von Fleisch und Fleischwaren aller
Art einschließlich Konserven, Räucherwaren und Wurst an
den Verbraucher darf nur gegen Vorzeigung der Brot-
karte erfolgen. § 2. Es darf von diesen Fleischwaren nicht
mehr als 500 Gramm auf den Kopf der versorgungsbe-
rechtigten Bevölkerung auf die Woche, ferner auf einmal
nicht mehr als der Bedarf für die laufende Woche abge-
geben werden. Für öffentliche Kranken- und Pflege-
Anstalten, Gastwirtschaften u[nd]s[o]w[eiter] werden besondere Fleisch-
bezugsausweise von der Ortsbehörde ausgestellt. Zu-
widerhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 1.500 Mark bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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Kreisarchiv Mettmann (21. April 2016). 21. April 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cpbh