12. April 1916

12.4. Mettmann

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 12.4.1916

Anordnungen zur Verwendung von ausländischem Mehl im Kreis Mettmann

Der Verkehr mit Auslandsmehl
S[tadt] Mettmann, 11. April. Über den Verkehr
mit Auslandsmehl ist für den Bezirk des Krei-
ses Mettmann folgendes angeordnet worden:
Wer im Kreise Mettmann ausländisches Roggen-
oder Weizenmehl im Besitz hat, um es in seinem
Gewerbebetriebe zu verwenden, muß diese
Vorräte bis zum 15. d[ieses] M[onats], wer solches Mehl in
den Kreis einführt, muß jeden eingehenden
Posten der Ortspolizeibehörde am Eingangstage
schriftlich anzeigen. Bäcker und Konditoren, die
Auslandsmehl verarbeiten, haben über dieses
Mehl ein besonderes Lagerbuch zu führen.
Dieses ausländische Mehl darf unbeschränkt zur
Herstellung von Kuchen und Konditorwaren,
diese und das Mehl dürfen ohne Entgegennahme
von Brotmarken abgegeben werden. Das aus-
ländische Mehl darf nicht vermischt mit Inlands-
mehl verkauft oder verbacken werden.


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Kreisarchiv Mettmann (12. April 2016). 12. April 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 24. Januar 2026 von https://doi.org/10.58079/cp9z


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