10. Mai 1916

10051916verordnungzucker

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. Mai 1916

Verordnung über den Verbrauch von Zucker

Verordnung
über den Verbrauch von Zucker.
___________
Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April
1916 (Reichgesetzblatt Seite 261) und des § 1 der
Ausführungsbestimmungen zu der vorerwähnten Bundes-
ratsverordnung vom 12. April 1916 (Reichsgesetzbl[att]
Seite 265) wird für den Kommunalverband Schleiden
folgendes angeordnet:
§ 1, Die Gesamtverbrauchsmenge an Zucker
(Würfel, Stampf, Staub und Kandis usw.) für jede
Person ohne Unterschied des Alters wird allmonatlich
besonders festgesetzt und im Kreisblatt bekannt gegeben.

§ 2. Die Abgabe von Verbrauchszucker darf nur
gegen Erhalt der mit dem Dienstsiegel des betr. Bürger-
meisteramtes versehenen Zuckerarten geschehen. Für
jede Person wird allmonatlich eine Zuckerkarte aus-
gegeben, welche zum Bezuge der Monatsmenge be-
rechtigt. Die Zuckerarten sind beim zuständigen
Bürgermeisteramte in Empfang zu nehmen. Die
Uebertragungder Zuckerkarte ist verboten.
§ 3. Bleibt er Bezug in einem Monat unter
der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minder-
betrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht
zu. Die nicht entnommene Menge darf daher weder
von dem Verbraucher gefordert noch von dem Verkäufer
nach Ablauf des betr[effenden] Monats abgegeben werden.
§ 4. Jede Ausführung von Verbrauchszucker aus
dem Kreise Schleiden ist untersagt.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden nach § 19 der Bundesratsverordnung vom
10. April 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M[ar]k bestraft.
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
Schleiden, den 3. Mai 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter.


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