Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. Mai 1916
Verordnung über den Verbrauch von Zucker
Verordnung
über den Verbrauch von Zucker.
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Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April
1916 (Reichgesetzblatt Seite 261) und des § 1 der
Ausführungsbestimmungen zu der vorerwähnten Bundes-
ratsverordnung vom 12. April 1916 (Reichsgesetzbl[att]
Seite 265) wird für den Kommunalverband Schleiden
folgendes angeordnet:
§ 1, Die Gesamtverbrauchsmenge an Zucker
(Würfel, Stampf, Staub und Kandis usw.) für jede
Person ohne Unterschied des Alters wird allmonatlich
besonders festgesetzt und im Kreisblatt bekannt gegeben.
§ 2. Die Abgabe von Verbrauchszucker darf nur
gegen Erhalt der mit dem Dienstsiegel des betr. Bürger-
meisteramtes versehenen Zuckerarten geschehen. Für
jede Person wird allmonatlich eine Zuckerkarte aus-
gegeben, welche zum Bezuge der Monatsmenge be-
rechtigt. Die Zuckerarten sind beim zuständigen
Bürgermeisteramte in Empfang zu nehmen. Die
Uebertragungder Zuckerkarte ist verboten.
§ 3. Bleibt er Bezug in einem Monat unter
der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minder-
betrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht
zu. Die nicht entnommene Menge darf daher weder
von dem Verbraucher gefordert noch von dem Verkäufer
nach Ablauf des betr[effenden] Monats abgegeben werden.
§ 4. Jede Ausführung von Verbrauchszucker aus
dem Kreise Schleiden ist untersagt.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden nach § 19 der Bundesratsverordnung vom
10. April 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M[ar]k bestraft.
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
Schleiden, den 3. Mai 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter.