Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 19 . April 1916
Beschäftigungsverbot für ausländische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft
Vermittlung ausländischer Landarbeiter
Unter Aufhebung des Erlasses vom 31. Dezember
1914 (H[andels]-M[inisterium]-Bl[att] 1915 S. 16) bestimme ich auf
Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom
2. Juni 1910 (R[eichs]-G[esetz]Bl[att] S.860 folgendes:
1. Den gewerbsmäßigen Stellvermittlern ist jede
Vermittlungstätigkeit für Ausländer, die in den Jahren
1914, 1915 und 1916 als landwirtschaftliche Arbeiter
oder Dienstboten in landwirtschaftlichen Betrieben
tätig gewesen sind, und für Ausländer, die eine solche
Beschäftigung suchen, bis auf weiteres verboten.
2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916
Der Minister für Handel und Gewerbe
I[n] V[ertretung]: Dr. Göppert
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Kreisarchiv Euskirchen (19. April 2016). 19. April 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cp96