12. April 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. April 1916

Die Handelskammer Solingen wehrt sich gegen das Ausfuhrverbot von Küchen- und Gemüssemessern

                 Ausfuhrverbot für grobe Küchen- und
                                 Gartenmesser.
   Am 6. Februar d[iesen] J[ahre]s ist die Ausfuhr von Werkzeugen
der Nummern 810 bis 815 des deutschen Zolltarifs verboten
worden. Unter den Waren der Nummern 815 werden auch
grobe Küchen- und Gartenmesser aufgeführt. Da durch dieses
Verbot die Solinger Industrie erheblich getroffen wurde, hat
die Handelskammer vor einigen Wochen an zuständiger Stelle
die Freigabe der Ausfuhr derartiger Messer beantragt. In


der Eingabe wurde ausgeführt, es bedeute zum mindesten eine
außerordentliche Verzögerung der Ausführung der Aufträge,
wenn für jede Bestellung von Küchen- und Gartenmessern eine
Ausfuhrbewilligung eingeholt werden müsse, da das Genehmi-
gungsverfahren immerhin einige Wochen in Anspruch nehme.
Hinzu komme, daß zunächst Auslandsaufträge überhaupt nicht
fest angenommen werden könnten, weil nicht feststehe, ob die
Ausfuhrbewilligung erteilt werde. Es bestehe die Gefahr, daß
die ausländischen Abnehmer wegen der Ungewißheit über die
Erledigung ihrer Bestellungen überhaupt oder doch über den
Zeitpunkt ihrer Erledigung ihre Aufträge zurückziehen und
ihren Bedarf im feindlichen Ausland decken würden. Es
komme hinzu, daß Meinungsverschiedenheiten über die Zuge-
hörigkeit eines Messers zur Tarifnummer 815 bestehen und
hieraus sich Unannehmlichkeiten für die Beteiligten ergeben
könnten. Das Verbot stehe nicht im Einklang mit den Be-
strebungen der Reichsregierung, die Ausfuhr möglichst zu
heben, um dadurch unsere notleidende Valuta zu kräftigen. Es
sei nicht anzunehmen, daß durch die Ausfuhr der genannten
Erzeugnisse dem feindlichen Auslande Kriegsbedarf zugeführt
werden könnte. Die Kammer sprach die Vermutung aus, daß
die Messer nicht deshalb von der Ausfuhr ausgeschlossen worden
seien, weil angenommen worden sei, daß sie dem Feinde als
Kriegsbedarf dienen könnten, sondern daß sie nur infolge ihrer
Stellung in der Hämmer, Aexte, Beile, Schraubenschlüssen und
andere Werkzeuge umfassenden Tarifnummer von dem Verbot
mitbetroffen worden seien. Eine Entscheidung ist auf den
Antrag der Kammer noch nicht erfolgt. Es muß daher vorder-
hand für jede Sendung der genannten Messer eine Ausfuhr-
bewilligung unter Benutzung der in der Geschäftsstelle der
Handelskammer erhältlichen vorschriftsmäßigen Vordrucke ein-
geholt werden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (12. April 2016). 12. April 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cp41


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