Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. April 1916
Ratschläge der Solinger Polizeiverwaltung zur Bekämpfung der Tuberkulose
Bekanntmachung.
Im Interesse der Volksgesundheit und insbesondere zur Be-
kämpfung der Tuberkulose werden folgende Ratschläge resp[ectiv] War-
nungen zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
1. Niemand sollte in eine neue Wohnung einziehen, bevor die-
selbe einer gründlichen Desinfektion unterzogen worden ist. Hat in
der Wohnung bisher ein Tuberkulose Leidender gewohnt, so ist das
Beziehen der Räume ohne Desinfektion direkt mit Gefahr verbunden.
Die Desinfektion besteht in gründlicher Reinigung der Fußböden,
Abseifen der Türen, Fenster usw., Erneuerung des Kalkanstriches der
Decken und Wände oder Tapezierens der letzteren.
Formalindesinfektionen werden auf besonderen Antrag von der
Polizeiverwaltung ausgeführt.
2. Niemand sollte als Kost- und Quartiernehmer bei einer Fa-
milie wohnen, wo Angehörige derselben oder andere Kostgänger an
Tuberkulose leiden.
Personen, welche Quartiere vermieten, sollten, so lange Mit-
glieder der Familie an Tuberkulose leiden, keine Kost- und Schlaf-
gänger aufnehmen.
Müssen an Tuberkulose leidende Personen Quartier außerhalb
ihrer Familie nehmen, so sollten sie darauf sehen, daß sie gesondert
untergebracht werden.
Solingen, den 7. April 1916
Die Polizeiverwaltung.
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Stadtarchiv Solingen (8. April 2016). 8. April 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cp3m