Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 1. März 1916
Bestimmungen zu „Karneval“ 1916
Hilden, 1. März. Mit Bezug auf die Karnevals-
zeit sind von den Behörden der Provinzen Rheinland
und Westfalen Bestimmungen erlassen worden, die den
für das Vorjahr erlassenen Verboten entsprechen. Darnach
ist für die Zeit vom 2. bis 8. März verboten worden:
Der gewerbsmäßige Ausschank von alkoholischen Ge-
tränken in sämtlichen Wirtschaftsbetrieben, die Veranstal-
tung von Versammlungen jeder Art, soweit es sich nicht
um wissenschaftliche, religiöse oder ein geschäftliche An-
gelegenheiten handelt, das Tragen von karnevalistischen
Abzeichen in der Oeffentlichkeit und in Vereinsräumen, die
Veranstaltung karnevalistischer Aufführungen und Vor-
träge, das Singen und Spielen karnevalistischer Lieder in
öffentlichen Lokalen und Vereinsräumen, sowie auf Stra-
ßen und auf öffentlichen Plätzen, der Verkauf von Kon-
fetti, Luftschlangen und anderen Karnevalsgegenständen.
Die Polizeistunde wurde für die angegebene Zeit auch auf
geschlossene Gesellschaften ausgedehnt. Sie wird auf
12 Uhr festgesetzt, soweit nicht durch örtliche Maßnahmen
eine frühere Stunde bestimmt ist. – Hier in Hilden
bleibt die Polizeistunde mit 11 Uhr bestehen.
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Stadtarchiv Hilden (1. März 2016). 1. März 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cp29