28. März 1916

BAST_28_03_1916_A

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. März 1916

Grundsatzurteile zum Verbot der Wahrsagerei, besonders in Kriegszeiten

              Der Unfug der Wahrsagerei
   Einer Frau war zu Anfang des Krieges, lange vor dem
allgemeinen Verbot der Korpskommandeure, von der Polizei-
verwaltung ihres in unserem Regierungsbezirk liegenden
Wohnortes die Ausübung des Wahrsagergewerbes untersagt
worden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte eine
Geldstrafe von 150 Mark bezahlt werden. Zur Begründung
des Verbots war gesagt worden: Das Wahrsagen ist ein
überaus verwerfliches Mittel, um ungebildeten Leuten das
Geld aus der Tasche zu locken.


   Die Frau hatte die Unverfrorenheit, die Entscheidung des
Bezirksausschusses in Düsseldorf anzurufen. Von diesem wurde
die Polizeiverfügung bestätigt und u.a. in den Entscheidungs-
gründen ausgeführt: Der Untersagung des gewerbsmäßigen
Wahrsagens steht nichts im Wege, sie ist durchaus gerecht-
fertigt. Die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Aus-
übung der Gewerbebetriebe hindern nicht, aus allgemeinen
polizeilichen Rücksichten im Interesse des öffentlichen Wohls
einzuschreiten. Die Merkmale von großem Unfug seien auf
alle Fälle gegeben.
   Das von der Frau nun auch noch angerufene Oberver-
waltungsgericht wies die Revision als unbegründet zurück und
führte in der ausführlichen Begründung u.a. aus: Das Wahr-
sagen verstoße gegen die guten Sitten. Dem unerfahrenen und
leichtgläubigen Publikum würden über die zukünftigen Schick-
sale offenbar haltlose und willkürliche Angaben gemacht, die
geeignet seien, zu schweren Schädigungen und Beunruhigungen
zu führen. dem Aberglauben Vorschub zu leisten, Aergernis zu
erregen und das sittliche Gefühl zu verletzten. Dazu komme,
daß das Publikum wirtschaftlich geschädigt werde, in dem der
einzelne für die wertlosen Enthüllungen unnütz sein Geld ver-
geude. Alles das treffe auf die Art Tätigkeit der Klägerin
zu. Ganz besonders groß seien aber die Schädigungen in der
Aufregung der Kriegszeit. Es müsse § 10, Teil , Titel 17,
des allgemeinen Landrechts angewendet werden, wonach es
Aufgabe der Polizei sei, das Publikum vor Gefahren zu
schützen. Das Verbot des Wahrsagens ist daher gerechtfertigt.
Es habe aber auch zugleich das Verbot der Ankündigung des
Wahrsagens erlassen werden können, da anzunehmen sei, daß
die Frau dazu schreiten würde, ihren Betrieb öffentlich
anzukündigen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (28. März 2016). 28. März 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cp21


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