Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. März 1916
Es sind wieder neue Reglementierungen für den Import-Kakao zu beachten.
– Neue Verordnungen über Kakao. Auf
Grund des Paragraph 2 der Verord-
nung des Bundesrats über Kaffee, Tee,
und Kakao vom 11. November 1915
ist eine neue Bestimmung ergangen und am
Sonntag in Kraft getreten. Demnach darf
Kakao, der nach dem Inkrafttreten dieser
Bestimmungen aus dem Auslande einge-
führt wird, nur durch die Kriegskakaogesell-
schaft m. b. H. in Hamburg in den Verkehr
gebracht werden. Als Kakao im Sinne die-
ser Bestimmungen gilt roher, gebrannter
oder gerösteter Kakao, Kakaobutter, Kakao-
masse, Kakaopreßkuchen und Kakaoschrot.
Wer aus dem Ausland Kakao einführt, ist
verpflichtet, den Eingang der Ware im In-
land der Kriegskakaogesellschaft unter An-
gabe der Menge, des bezahlten Einkaufs-
preises und des Aufbewahrungsortes unver-
züglich anzuzeigen. Die Kriegskakaogesell-
schaft hat für die von ihr übernommene
Ware einen angemessenen Uebernahmepreis
zu zahlen.
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Stadtarchiv Troisdorf (8. März 2016). 8. März 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. November 2025 von https://doi.org/10.58079/cp0z
