10. März 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. März 1916

Eine milde Strafe für die „Verwässerung“ von Milch für Schulkinder in Cronenberg

                                 Aus dem Gerichtssaal
                                     Milchfälschungen,
besonders verwerflich, weil die Milch für arme, unterernährte Schul-
kinder bestimmt war, hatten die Schuldienerin W[it]we Mähler
in Cronenberg vors Schöffengericht gebracht. Der dortige
vaterländische Frauenverein hatte es sich zur Pflicht gemacht, be-
dürftigen kränklichen Kindern, die die dortigen Volksschulen besuchen
mußten, in der Pause um 10 Uhr morgens zur Kräftigung je 1/8 Liter
warme Milch verabreichen zu lassen. In einer der Volksküchen war
die Witwe M. damit betraut worden. Für ihre Mühewaltung bekam
sie selbst monatlich fünf Liter Milch. Bald wurde bekannt, erst ver-
einzelt, dann mehr und mehr, dass die Kinder zu Hause über die
schlechte Beschaffenheit der ihnen gespendeten Milch Klage führten
und die Behörde sah sich infolgedessen veranlaßt, den Klagen auf den
Grund zu gehen. Das geschah in der Weise, dass sie zunächst bei dem
Milchhändler, der die Milch an die Frau lieferte, eine Probe ent-
nehmen ließ und später eine von der den Schulkindern gelieferte. Die


Untersuchung ergab, daß die bei dem Händler entnommene Probe
gut und fettreich war, die von der Frau M. den Kindern vorgesetzte
Milch aber schon augenscheinlich stark verwässert worden war.
Die danach vorgenommene chemische Untersuchung ergab, daß die der
M. an demselben Tage gelieferten 12 Liter Milch mit einem Wasser-
zusatz von 2 Litern versehen worden waren. Die Nachprüfungen am fol-
genden Tage gab zu Beanstandungen keinen Anlaß; Frau M. war
offenbar vorsichtig geworden. Danach wurde die Frau wegen Milch-
fälschung zur Rechenschaft gezogen, und nun gab sie zu, der Milch
vor dem Kochen, um ein ,,Anbrennen“ zu verhindern, einen ,,Guß“
Wasser zugesetzt zu haben. Dadurch habe sie sich aber nicht strafbar
gemacht. führte ihr Verteidiger aus, denn das Nahrungsmittelgesetz,
wolle nur den bestraft haben, der ,,zum Zwecke der Täuschung im
Handel und Verkehr“ Nahrungs- oder Gußmittel verfälscht. Die
Angeklagte habe mit der ihr zur Verteilung überwiesen Milch nicht
gehandelt, sie habe sich dabei auch nicht bereichert, sondern den ganzen
Vorrat an „gestreckter“ Milch den Kindern verabfolgt. Das Gericht
war anderer Ansicht, es verurteilte die Angeklagte zu 10 Mark
Geldstrafe, annehmend, daß sie eine dem zugesetzten „Guß“
Wasser gleich große Menge Milch wenigstens in diesem Falle
für sich zurückbehalten und die als dann durch Wasserzusatz wieder auf
die ursprüngliche Menge vermehrte Milch den Schulkindern verab-
folgt, die Milch also in ,,Verzehr“ gebracht habe. Beantragt war eine
Woche Gefängnis und 100 Mark Geldstrafe.


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Stadtarchiv Solingen (10. März 2016). 10. März 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cp0c


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