6. März 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. März 1916

Wenger den Krieg als die offensichtlichen Mängel in der staatlichen und kommunalen Jugendfürsorge sieht die „Bergische Arbeiterstimme“ als Ursachen der viel diskutierten „Verwahrlosung der Jugend“ an

           Die Ursachen
         der „Verwahrlosung der Jugend“.
   Gerade zur rechten Zeit ist kürzlich ein interessantes Buch er-
schienen, das der am 28. Oktober 1913 verstorbene Direktor der öffent-
lichen Jugendfürsorge in Hamburg, Dr. Johannes August
Petersen, kurz vor seinem Tode fertiggestellt hat und das von der
Deutschen Zentrale für Jugendfürsorge herausgegeben worden ist.*)
Es enthält eigentlich nichts Neues. Aber es gibt, neben dem Bilde
der Jugendfürsorge, eine recht wertvolle Darstellung aller der Ur-
sachen, aus denen heraus, wie jahrelange wissenschaftliche Forschungen
ergeben haben, die sogenannte „Verwahrlosung der Jugend“ zu er-
klären ist. Und da jetzt die Tageszeitungen von einer bedenklichen
Zunahme der Verwahrlosung und der Kriminalität der Jugendlichen
zu berichten wissen, die Landesparlamente sich mit dieser Erscheinung
befassen und die Behörden sich zu überbieten suchen mit dem vielfach
verkehrtesten Polizeimaßnahmen gegen die Jugend, so erscheint es
angebracht, die hervorragendsten Autoritäten auf dem Gebiete der
Jugendfürsorge einmal zu Wort kommen zu lassen.


   Daß Millionen von Familienvätern in den Krieg ziehen müssen,
Hunderttausende von Müttern mehr als vor dem Kriege tagsüber
zur Arbeit gehen, die Beaufsichtigung der Jugend also geringer ge-
worden ist, daß ferner Not und Elend zugenommen haben, wird mit
Recht zu den Ursachen der Jugendverwahrlosung gerechnet. Aber
diese Tatsachen allein können die jetzige Erscheinung nicht erklären.
Gesunde Kinder, die 14 oder 15 Jahre hindurch gut erzogen worden
sind, verwahrlosen im 15. oder 16. Lebensjahre nicht, wenn die Be-
aufsichtigung mangelhafter wird. Ohne zu verwahrlosen sind vor dem
Kriege Millionen von Kindern in Not und Elend aufgewachsen, wäh-
rend Jugendliche kriminell wurden bei bester Erziehung und ohne
Notlage.
   Die psychische Veranlagung der Kinder spielt bei der Verwahr-
losung und Kriminalität eine große Rolle. Alle Untersuchungen her-
vorragender Psychiater, wie Mönkemöller, Cremer, Rigow usw., haben
ergeben, daß mindestens 50 Prozent aller Fürsorgezöglinge geistig
nicht normal sind, während sich bei den übrigen eine erhebliche Be-
lastung nicht feststellen ließ. Schädigungen bei der Geburt, Kinder-
krankheiten, Unfälle, vor allem aber Nervenkrankheiten oder Trunk-
sucht, Syphilis, Tuberkulose der Eltern sind die Ursachen des geistigen
Defekts der Kinder. Solche Kinder werden vielfach kriminell bei
bester Erziehung in guten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Wachsen sie im Elend und ohne genügende Aufsicht und Erziehung
auf, dann „verwahrlosen“ sie in der Regel. Dagegen gibt es nur
ein Mittel: die öffentliche Jugendfürsorge, die rechtzeitige Hilfe von
Staat und Gemeinden. Versagen diese, dann nimmt die Verwahr-
losung und die Kriminalität der Jugendlichen zu. Und die Dar-
stellung, die Dr. Petersen, ein anerkannter Sachkenner, von dem der-
zeitigen Stande der Jugendfürsorge gibt, beweist, daß Gesellschaft und
Staat ihr gerüttelt Maß Schuld tragen an der Zunahme der „Un-
moralität“ und der Verbrechen unter den jugendlichen Personen.
   Nach den Armengesetzen in Preußen, Hessen, Sachsen-Weimar,
Braunschweig, Sachsen-Meininigen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Koburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä[lterer] L[inie], Reuß
j[üngerer] L[inie], Schaumburg-Lippe, Lübeck und Bremen sind die Gemeinden
nicht verpflichtet, im Falle der Hilfsbedürftigkeit neben Kleidung,
Nahrung, Obdach und Krankenpflege auch Erziehung zu gewähren
und durch Aufwendung für erzieherische Zwecke für ein menschen-
würdiges Fortkommen des Kindes zu sorgen. Viele Armenverbände,
schreibt der Verfasser, erfüllen diese Aufgabe, auch ohne dazu gesetz-
lich verpflichtet zu sein. Andere tun das nicht. Auf die ge-
setzlichen Vorschriften sich berufend, liefern sie lediglich den äußeren
Lebensunterhalt, das zur Fristung des körperlichen Lebens Erforder-
liche. „So werden sie vielfach schuldig an der Verwahrlosung der
Kinder.“
   Also auch selbst für die Erziehung derjenigen Kinder ist nicht ge-
nügend gesorgt, die direkt sittlich gefährdet sind. Wenn ein Kind
durch ehrloses oder unsittliches, schuldhaftes Verhalten der Eltern
gefährdet wird, hat zwar das Vormundschaftsgericht die erforderlichen
Maßregeln zum Schutze des Kindes zu treffen. Besonders häufig
entzieht das Vormundschaftsgericht den Eletern oder dem Vater
(Säufer!) das Recht der Sorge für Person des Kindes, bestellt
einen Pfleger und beschließt die Unterbringung des Kindes in einer
Familie oder Anstalt. Dem Vormundschaftsgericht stehen aber keine
eigenen Mittel zur Durchführung dieser Anordnung zur Verfügung.
Wenn nicht das Kind eigenes Vermögen hat oder der Vater freiwillig
die Kosten der Unterbringung trägt – was er selten tun wird,
meistens auch gar nicht kann – oder ein wohltätiger Verein die
Kosten der Versorgung des Kindes übernimmt, besteht die Gefahr,
   *)Jugendfürsorge. Carl Heymanns Verlag. Berlin 1915
daß der Beschluß des Vormundschaftsgerichts unausgeführt bleibt und
es kann der Schutz des Kindes vor Verwahrlosung dann nicht er-
folgen, wenn nicht die Armenbehörde eintritt. Viele Gemeinden
lehnen es aber ab, für die Erziehung des Kindes zu sorgen, weil sie
gesetzlich nicht dazu verpflichtet seien. Und wie Dr. Petersen mit
teilt, beschuldigte ein bekannter Vormundschaftsrichter Armenver-
bände, daß sie Kinder absichtlich verwahrlosen lassen, um die
Voraussetzungen der staatlichen Fürsorgeerziehung zu verwirklichen
und dadurch selbst von den Lasten der Armenpflege befreit zu wer-
den. Der Amtsgerichtsrat Landsberg in Lennep schrieb
in N[umme]r 1, Jahrgang 1912, des Rheinischen Fürsorgeerziehungsblattes:
   „Das Armenpflegerecht bezüglich hilfsbedürftiger Kinder, zumal
der Waisen, muß dahin geändert werden, daß ein Anspruch auf not-
dürftige Erziehung begründet wird. Sonst lassen die vielen, ohne-
hin grob nachlässig unterbringenden Armenbehörden absichtlich Kinder
ohne Erziehung verloddern, damit die Fürsorgeerziehung sie ihnen
abnehmen muß. Die Erziehung der Unehelichen und Waisenkinder
ist derzeit, auch von der „Reihenpflege“ abgesehen, vielfach schlechter
als die Fürsorgeerziehung. Aus Armen- und Waisenhäusern kommt
ein größerer Prozentsatz verdorbener Existenzen als aus der Für-
sorgeerziehung“
   Das ist nur ein kleiner Teil der Anklagen, die von dem Sach-
kenner gegen Gesellschaft und Staat in bezug auf die Verwahrlosung
der Jugend erhoben werden. Während des Krieges haben sich diese
Zustände noch verschlimmert, weil die Jugendfürsorge hinter den den
Gemeinden aus der Kriegsfürsorge erwachsenden Aufgaben zurück-
stehen mußte. Den infolge ihres Charakters oder der sonstigen Um-
stände sittlich gefährdeten Jugendlichen wurde in der Kriegszeit eine
noch geringere Aufmerksamkeit zugewendet als früher, was eine Zu-
nahme der jugendlichen Rechtsbrecher zur Folge hatte. Hoffentlich
gibt diese bedenkliche Erscheinung den Anstoß dazu, daß nach Frie-
densschluß die Jugendfürsorge endlich in einheitlicher und groß-
zügiger Weise gesetzlich geregelt wird. Denn daß auf diesem Gebiete
noch alles zu tun ist, dafür bringt das Buch von Dr. Petersen die un-
widerlegbaren Beweise.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (6. März 2016). 6. März 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/cozq


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