Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11 . März 1916
Verordnung über den Handel mit Andenken an gefallene Soldaten
Verordnung.
§ 1.
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
(zu vergl. Titel III der Gewerbeordnung) sind:
Das Feilbieten von Waren, sowie das Aufsuchen von
Bestellungen auf Waren oder gewerblichen Leistungen, wenn
die Waren oder gewerblichen Leistungen dem Gedenken
an Heeresangehörige oder an gefallene Kriegsteilnehmer zu dienen
bestimmt sind. (Gedenkblätter, Umrahmungen, Lichtbild-
vergrößerungen usw.)
§ 2.
Beim Vertrieb solcher Gedenkblätter usw. im stehenden
Gewerbebetrieb ist verboten:
Nach dem Truppenteil und der näheren militärischen
Bezeichnung des betreffenden Kriegsteilnehmers zu fragen
oder darauf bezügliche Mitteilungen zu sammeln.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
gemäss § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand be-
straft. Ausserdem können verdächtige Betriebe geschlossen
werden.
§ 4.
Vorstehende Verordnung tritt am 25. Februar 1916
in Kraft. Mit gleichem Tage wird die Verordnung vom
25. November 1915 V. W. 2996 aufgehoben.
Coblenz, den 18. Februar 1916
Der Kommandierende General des 8. Armee-Korps.
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (11. März 2016). 11. März 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/coxd