1. März 1916

01031916karnevalstage

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 01. März 1916

Kriegsbedingte Einschränkungen für die Karnevalstage 1916

Stellvertretendes
Generalkommando 8. Armeekorps.
Abt. IIc Nr. 1639.
Bekanntmachung.
Um Kundgebungen, die der ernsten Zeit nicht ent-
sprechen, während der bevorstehenden Karnevalstage vorzu-
beugen, verbiete ich für den Bezirk des 8. Armeekorps
während der Zeit vom 2. bis 8. März 1916:
1. den gewerbsmäßigen Ausschank von Branntwein
(Spirituosen) aller Art in sämtlichen Wirtschafts-
betrieben,

2. die Veranstaltung von Versammlungen und
Sitzungen, auch von Vereinen jeder Art soweit
es sich nicht um wissenschaftliche, religiöse oder
oder [sic!] rein geschäftliche Angelegenheiten handelt,
3. das Tragen von Verkleidungen oder karnevalistischen
Abzeichen in der Oeffentlichkeit und in Vereins-
räumen,
4. die Veranstaltung karnevalistischer Aufführungen
und Vorträge, das Singen und Spielen karne-
valistischer Lieder in öffentlichen Lokalen oder
Vereinsräumen, sowie auf Straßen und öffent-
lichen Plätzen,
5. den Verkauf von Confetti, Luftschlangen und
anderen Karnevalsartikeln.
Die Polizeistunden wird für die angegebene Zeit
auch auf geschlossene Gesellschaften ausgedehnt. Sie wird
unter Aufhebung aller Ausnahmen auf 12 Uhr abends
festgesetzt, soweit nicht durch örtliche Maßnahmen eine
frühere Stunde bestimmt ist.
Zuwiderhandelnde werden auf Grund des § 9 b
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4.6.
1851 bestraft.
Coblenz, den 15. Februar 1916.
Der Kommandierende General.
von Ploetz.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (1. März 2016). 1. März 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cox1


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