25. Februar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Februar 1916

Der Landrat des Kreises Solingen erklärt, dass das Abbrennen von Flächen verboten ist, da dies auch Waldbrände auslösen kann. Diese Unsitte wird unnachsichtlich von den Polizeibehörden verfolgt werden.

    Nicht flämmen!
   Der Landrat macht bekannt:
   Im Bergischen Lande ist die Unsitte sehr verbreitet, im
Frühjahr und Herbste Feldraine, Bergabhänge, Oedländereien,
bisweilen auch Weide, abzubrennen. Da hierdurch
häufig Waldbrände verursacht werden, was sich auch in neuerer
Zeit wieder gezeigt hat, ist es im Interesse der Erhaltung
unserer Wälder dringend geboten, dieser Unsitte energisch ent-
gegenzutreten. Eine Handhabe ist hierfür durch §14 des Feld-
und Forstgesetzes und die §§ 308 und 368, Ziffer 6, des
Strafgesetzbuches gegeben. Mit Erfolg wird die Unsitte nur
bekämpft werden können, wenn von diesen Bestimmungen nach-
drücklich Gebrauch gemacht wird. Ich habe die Polizeibehörden
des Kreises aufgerufen, daß sie in jedem zu ihrer Kenntnis
kommenden Fall unnachsichtlich einschreiten.
   Ferner mache ich erneut darauf aufmerksam, daß das
Rauchen in Waldungen in der Zeit vom 1. März bis 1. Nov[ember]
verboten ist. Dieses Verbot bezieht sich auch auf das Rauchen
auf öffentlichen, durch die Waldungen führenden Wegen mit
Ausnahme von Chausseen.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden
mit einer Geldstrafe bis zu 30 oder 60 Mark oder mit ent-
sprechender Haft geahndet.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (25. Februar 2016). 25. Februar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/coux


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