22. Februar 1916

BAST_22_02_1916_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. Februar 1916

Ein Urteil mit Konsequenzen für die Gewerkschaften im Rheinland: Auch Betriebsversammlungen der Gewerkschaften, die nur wirtschaftliche Fragen erörtern, sind nach Ansicht des stellvertretenden kommandierenden Generals des siebten Armeekorps unter dem Belagerungszustand ohne Polizeigenehmigung verboten. Das Schöffengericht Iserlohn schließt sich dieser Rechtsauffassung an, die drei verurteilten Metallarbeiter-Gewerkschaften legen gegen das Urteil Berufung ein

       Das Reichsvereinsgesetz unterm verschärften
                              Kriegszustand.
   rm. Die drei Metallarbeiter-Verbände (Deutscher, Christ-
licher und Hirsch-Dunckerscher) hatten am 7. September v[origen] J[ahres]
die Vertreter von 13 Fabrikbetrieben zu einer allgemeinen
Wertstellen-Versammlung eingeladen mit dem Hinweise „Die
Tagesordnung wird sich mit sehr wichtigen wirtschaft-
lichen Fragen im Interesse des Arbeiters beschäftigen“. Eine
Genehmigung bei der Polizei zur Anberaumung dieser Ver-
sammlung war nicht nachgesucht worden. Angeblich ist das
von den Veranstaltern, den Gewerkschaftssekretären der drei
Verbände übersehen worden. Da nach einer Verfügung des
stellvertretenden kommandierenden Generals des 7. Armee-
korps die Veranstaltung von Versammlungen, die nicht ledig-
lich Kultus-, künstlerischen, wissenschaftlichen oder geselligen
Zwecken dienen, verboten und auch die Teilnahme an solchen
nicht genehmigten Zusammenkünften untersagt ist, wurde jedem
der Gewerkschaftssekretäre auf Antrag des Staatsanwalts vom
Amtsgericht ein Strafbefehl von über 10 Mark zuteil.


   Sie erhoben Einspruch und beantragten richterliche Ent-
scheidung. In der jetzigen Verhandlung vor dem Iserlohner
Schöffengerichte machten die Verbandsbeamten geltend, daß die
Versammlung keiner Genehmigung bedurft habe, da ihr
Gegenstand nur Fragen rein wirtschaftlicher Natur
gewesen seien. In der Hauptsache habe es sich um die Erwir-
kung einer Kriegszulage gehandelt. Allerdings seien
nach der Bekanntmachung des kommandierenden Generals
Versammlungen, die lediglich wirtschaftlichen Zwecken dienen,
von dem Gebote vorheriger Genehmigung nicht ausgeschlossen,
jedoch überschreite der stellvertretende kom-
mandierende General damit die Grenzen
seiner Verordnungsbefugnis. Nach Ansicht der
Bestraften dürfe der General strengere Bestimmungen, als das
Reichsvereinsgesetz vorsehe, nicht ergehen lassen, und dieses
gebe ausdrücklich Versammlungen zur Erörterung
rein wirtschaftlicher Fragen frei, so lange keine
Politik hineinspiele. Indessen bestätigte das Schöffengericht
die Strafbescheide mit der Begründung, daß der Militär-
befehlshaber, also der kommandierende General, zu Verboten
jeglicher Art berechtigt sei, wenn das Interesse der öffentlichen
Sicherheit in Frage komme, sogar zu solchen Verboten, die
Aenderungen des bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetz-
lich gewährleistete Befugnisse der einzelnen einschränken oder
aufheben und zu denen vor der Erklärung des Kriegszustandes
die an das Gesetz gebundenen Träger der vollziehenden Gewalt
nicht berechtigt sein würden.
   Gegen das Urteil des Schöffengerichts ist Berufung ein-
gelegt.


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Stadtarchiv Solingen (22. Februar 2016). 22. Februar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/coup


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