16. Februar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Februar 1916

Eine Auflistung der Rechte und Pflichten bei der Lehrlingsausbildung, gedacht zur Information für die Eltern, deren schulentlassene Kinder in ein Lehrverhältnis eintreten.

Vor der Schulentlassung.
   Das Osterfest naht! Tausende Kinder sehen der Schul-
entlassung entgegen! Den Eltern der Schulentlassenen bereitet
während der Kriegsdauer der Lehrvertragsabschluss größere Sorgen,
weil viele Väter und Lehrmeister im Felde stehen. Sehr willkommen
dürften daher diesen Eltern nachstehende interessierende und belehrende
Erläuterungen über Rechte und Pflichten im Lehrlingswesen sein,
weshalb sie beachtet werden mögen.
   Auch während der Kriegszeit muß jeder Lehrvertrag nach § 126
der Reichs-Gewerbeordnung binnen vier Wochen nach Beginn der
Lehre schriftlich abgeschlossen werden und von dem Lehrherrn, dem
Lehrling und dem Vater – oder dem gesetzlichen Vertreter – des
Lehrlings eigenhändig unterschrieben sein. Ferner muß der Vertrag
die Verzeichnung des Gewerbes, Dauer der Lehrzeit, Angabe der
gegenseitigen Leistungen und Voraussetzungen über einseitige Auf-
lösung des Vertrages nach §126 b Abs[atz] 1 bis 5, enthalten, andern-
falls ist er ungültig und können Schadenersatzansprüche später beider-
seits nicht geltend gemacht werden. Ansprüche des Lehrlings erlöschen
nach § 127 f der Gewerbeordnung, wenn diese nicht innerhalb vier
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage
oder Einrede geltend gemacht werden.


   Der Lehrmeister ist weiter nach § 127 der Gewerbeordnung ver-
pflichtet, den Lehrling in den in seinem Betriebe vorkommenden
Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu
unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule an-
zuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter
die Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit
und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren.
Auch hat er ihn gegen Mißhandlungen der Familienangehörigen
zu schützen und Sorge zu tragen, daß dem Lehrling nicht Arbeits-
verrichtungen angewiesen werden, die seinen körperlichen Kräften
nicht entsprechen oder nicht angemessen sein würden. Zu häuslichen
Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, die im Hause des Lehrmeisters
weder Kost noch Wohnung bekommen, nicht herangezogen werden.
Handelt der Lehrmeister oder dessen Stellvertreter wider vorstehende
Verpflichtungen, so sind die Eltern oder Vertreter des Lehrlings be-
rechtigt, das Lehrverhältnis zu lösen und den Lehrmeister für den
Schaden gegenüber dem Lehrling haftbar zu machen unter Einbe-
haltung der obenerwähnten Fristen.
   In den ersten vier Wochen kann nach § 127 b der Gewerbe-
ordnung das Lehrverhältnis durch einseitigen Rücktritt aufgelöst
werden, wenn eine längere Frist hierüber nicht vereinbart war. Un-
zulässig ist eine Vereinbarung, wonach die sogenannte „Probezeit“
mehr als drei Monate betragen soll. Von den Eltern oder dem ge-
setzlichen Vertreter des Lehrlings kann auch nach Ablauf der Probe-
zeit das Lehrverhältnis aufgelöst werden, wenn der Lehrmeister oder
dessen Vertreter, sowie auch Familienangehörige des Meisters den
Lehrling zu Handlungen zu verleiten versuchen, die wider die Ge-
setze oder guten Sitten verstoßen. Ferner auch, wenn der schuldige
Lohn – als Kostgeld u[nd] s[o] w[eiter] – nicht in der bedungenen Weise aus-
gezahlt wird, oder wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder
die Gesundheit des Lehrlings einer erweislichen Gefahr ausgesetzt
sein würde, die bei Eingehung des Lehrvertrages nicht zu erkennen
war. Auch durch den Tod des Lehrmeisters gilt weiter der Lehr-
vertrag als aufgehoben, wenn die Aufhebung binnen vier Wochen
beansprucht wird. Weiter kann nach § 127 c der Gewerbeordnung das
Lehrverhältnis jederzeit aufgelöst werden, wenn eine schriftliche vier-
wöchige Kündigung dem Lehrmeister mit der Begründung zugesandt
wird, daß der Lehrling zu einem andern Berufe übergehen soll.
Allerdings darf vor Ablauf von neun Monaten der Lehrling das
Lehrverhältnis in demselben Berufszweig nicht fortsetzen, worauf
besonders achtzugeben ist.
   Während der Kriegszeit kann das Lehrverhältnis aufgelöst
werden, wenn z[um] B[eispiel] der Lehrmeister zum Kriegsdienst einge-
zogen und dadurch der Betrieb ohne Aufsicht wäre oder völlig einge-
stellt werden müßte. Stellt dagegen der Lehrmeister als Vertreter
im Betriebe eine geeignete Person, die die Befähigung und Be-
rechtigung zum Anlernen und Ausbilden von Lehrlingen besitzt, so
kann das Lehrverhältnis bei Einziehung des Lehrmeisters zum
Kriegsdienst ohne Zustimmung nicht gelöst werden, was besonders
beachtet werden möchte, weil sonst unangenehme Weiterungen zum
Nachteile der Eltern des Lehrlings entstehen würden.
   In der Regel soll die Lehrzeit drei Jahre dauern; sie darf aber
den Zeitraum von vier Jahren nach § 130 a der Gewerbeordnung
nicht übersteigen. Ferner ist dem Lehrling nach den §§ 129 und 131,
Abs[atz] 1, der Gewerbeordnung Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf
der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. Die Prüfungs-
kosten werden, wenn diese vom Innungs-Prüfungsausschuss abge-
halten wird, von letzterer, im übrigen von der Handwerkskammer
getragen, der auch nach § 131 b, Abs[atz] 4, der Gewerbeordnung die
Prüfungsgebühren zufließen.
   In allen Fällen aber mögen die Eltern oder der gesetzliche Ver-
treter des Lehrlings beachten, daß vor dem Fortnehmen des Lehr-
lings die sehr häufig im Lehrvertrage nicht enthaltenen Instanzen-
wege – als Innungen, Gewerbegerichte u[nd] s[o] w[eiter] – beschritten werden
müssen mit dem Antrage der Aufhebung des Lehrverhältnisses. Wird
der Beweis für die Vernachlässigung oder von Vergehen des Lehr-
meisters wider den Lehrling durch die Eltern oder dessen gesetzlichen
Vertreter erbracht, so folgt die Auflösung des Lehrverhältnisses ohne
weiteres. Dann kann der Lehrling sofort bei einem andern Lehr-
meister in demselben Berufszweig untergebracht und der Lehrmeister
für den hierdurch sich ergebenden Schaden haftbar gemacht werden
innerhalb der schon erwähnten Frist.
   Diese Erläuterungen mögen die Eltern der Schulentlassenen sehr
genau beachten. Sofern dies geschieht, dürfte auch während der
Kriegsdauer mancher Fehlgriff im Lehrlingswesen vermieden werden.
Hierdurch dürfte auch sicherlich beiden Teilen gedient und der Zweck
vorstehender Zeilen erfüllt sein.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (16. Februar 2016). 16. Februar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/coty


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