30. Januar 1916

19160130_Gnadenerlasse_214

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. Januar 1916 

Der Kaiser erlässt anlässlich seines diesjährigen Geburtstages Strafen
v
orwiegend für die Soldaten.

  –  Die kaiserlichen Gnadenerlasse, die
der Monarch anlässlich seines diesjährigen
Geburtstages verfügte, enthalten Amnestien
auf wesentlich breiterer Grundlage als die
vom 27. Januar v. J. Vorwiegend wird
die kaiserliche Gnade dem Volk in Waffen
zuteil. Wer für Kaiser und Vaterland
kämpft, dessen Verfehlung wird auch von
dem Rechtsempfinden des Volkes als gesühnt
erachtet. Dem Angehörigen des aktiven
Heeres werden Disziplinar-, Geld- und
Freiheitsstrafen, die letzteren sowie sie die
Dauer von sechs Monaten nicht überschrei-
ten, erlassen. Während des Krieges kann
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen aus
dienstlichen Gründen ausgesetzt werden.
Der Gnadenerlaß bewahrt also die von ihm
Betroffenen davor, daß sie nach ihrer Heim-
kehr aus siegreich durchgeführtem Krieg ins
Gefängnis wandern. Für die Marine ist


gleichlautender Erlaß ergangen. Die Nie-
derschlagung von Strafverfahren, die in
dem vorjährigen Amnestieerlaß gewährt
wurde, ist in dem jetzigen dergestalt erwei-
tert, daß gegen alle vor dem 27. Januar
eingestellten Kriegsteilnehmer das Straf-
verfahren vor Militär- oder Zivilgerichten
niederzuschlagen ist. Die Niederschlagung ist
nur dann nicht veranlaßt, wenn der Täter
ihrer nicht würdig ist. Durch die Nieder-
schlagung wird die Strafverfolgung aufge-
hoben. Der Straferlaß tritt ein, wenn die
erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von
einem Jahre nicht übersteigt. Zuchthaus-
strafe ist von der Amnestie ausgeschlossen.
Ein moralischer Ansporn ist dadurch ge-
geben, daß die Personen von der Nieder-
schlagung der Begnadigung ausgeschlossen
bleiben, die wegen Unwürdigkeit aus dem
Heere entfernt werden, auch wenn dies erst
in Zukunft geschieht. Für alle Bevölker-
ungskreise gilt der kaiserliche Gnadenerlaß,
der die schon vielfach angeregte Löschung
von Einträgen in das Strafregister verfügt.
Die Löschung tritt dann ein, wenn die
Strafe nicht mehr als höchstens ein Jahr
Gefängnis betrug, und wenn der Bestrafte
in dem zehnjährigen Zeitraum vom 28. Ja-
nuar 1906 bis zum 27. Januar 1916 keine
neue Strafe erhalten hat. Strafen wegen
Uebertretungen werden nicht angerechnet.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (30. Januar 2016). 30. Januar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cos2


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