Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 21.1.1916
Verbot der Verwendung von frischer Milch in Gastwirtschaften in Düsseldorf
Milchverbot
A. Auf Grund des § 3 der Bestimmungen
des Bundesrates zur Regelung der Milchpreise
und der hierzu ergangenen Ausführungsanwei-
sung vom 9. November 1915 hat der Oberbürger-
meister für den Stadtkreis Düsseldorf folgendes
bestimmt:
§ 1 Die Verabreichung von frischer
Milch als Einzelgetränke, als Beigabe zu
sonstigen Getränken, sowie die Verabreichung
von Getränken, zu deren Herstellung frische
Milch verwendet wird, in Gastwirt-
schaften, in allen sonstigen Schenkwirt-
schaften, in Kaffeehäusern und Kon-
ditoreien, sowie in den Milchstuben
und Milchhäuschen ist verboten.
§ 2. Bis auf weiteres wird den Gastwirten
gestattet, bis 10 Uhr vormittags an die bei ihnen
übernachtenden Gäste frische Milch zu verab-
reichen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 24. Januar
1916 in Kraft.
§ 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng-
nis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
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Kreisarchiv Mettmann (21. Januar 2016). 21. Januar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/coro