Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Januar 1916
Unzulässige Abfertigung von verschiedenen Gegenständen als Reisegepäck.
– Verbotene Gepäckstücke auf Gepäck-
schein. Auf Stationen der besetzten Gebiete
treffen täglich große Mengen von Gepäck-
stücken auf Gepäckschein aus dem Heimats-
gebiet ein, deren Abfertigung als Reise-
gepäck nicht zulässig war, z.B. Lebensmittel
Zigarren, Bier, Wein, Ausrüstungs- und
Ersatzstücke aller Art. Die Beförderung
dieser Gegenstände als Reisegepäck führt in
den besetzten Gebieten zu bedeutenden
Schwierigkeiten und zu den bedenklichen
Schädigungen des eigentlichen Reisegepäck-
verkehrs. Die Eisenbahndienststellen haben
daher Anweisung erhalten, nur die nach der
Eisenbahnverkehrsordnung als Reisegepäck
geltenden Gegenstände auf Gepäckschein nach
Stationen der besetzten Gebiete abzufertigen.
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Stadtarchiv Troisdorf (16. Januar 2016). 16. Januar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/corm