16. Januar 1916

19160116_Gepäckschein_200

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Januar 1916 

Unzulässige Abfertigung von verschiedenen Gegenständen als Reisegepäck.  

   –  Verbotene Gepäckstücke auf Gepäck-
schein. Auf Stationen der besetzten Gebiete
treffen täglich große Mengen von Gepäck-
stücken auf Gepäckschein aus dem Heimats-
gebiet ein, deren Abfertigung als Reise-
gepäck nicht zulässig war, z.B. Lebensmittel
Zigarren, Bier, Wein, Ausrüstungs- und
Ersatzstücke aller Art. Die Beförderung
dieser Gegenstände als Reisegepäck führt in
den besetzten Gebieten zu bedeutenden
Schwierigkeiten und zu den bedenklichen
Schädigungen des eigentlichen Reisegepäck-
verkehrs. Die Eisenbahndienststellen haben
daher Anweisung erhalten, nur die nach der
Eisenbahnverkehrsordnung als Reisegepäck
geltenden Gegenstände auf Gepäckschein nach
Stationen der besetzten Gebiete abzufertigen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (16. Januar 2016). 16. Januar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/corm


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