Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. Januar 1916
Eine weitere Verordnung bezüglich der Tauben.
– Nach einer Verordnung des Gouve-
neurs der Festung Köln vom 20.1.16.
dürfen sämtliche nicht für militärische Zwecke
vorgesehenen Tauben, einschließlich der im
Privatbesitze befindlichen Brieftauben, nur
vom eigenen Schlage fliegen, aber nicht von
diesem entfernt werden um an anderen
Stellen aufgelassen zu werden. Der vollstän-
dige Inhalt der Verordnung ist an den öffent-
lichen Anschlagstellen zu ersehen.