3. Februar 1916

BAST_03_02_1916_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Februar 1916

Generalkommando ordnet Arbeitseinschränkungen für die Konfektionsbranche an

   Arbeitseinschränkung in der Konfektions-
                               branche.
   Als Folge der Beschlagnahme der Web- und Wirkwaren
tritt eine Arbeitseinschränkung in der Konfektionsbranche ein.
Das stellvertretende Generalkommando hat bestimmt, daß in
den Zuschneidereien keine Maschinen mehr gebraucht werden
dürfen. Die Arbeit auf Näh- und Knopflochmaschinen mit
elektrischen oder sonstigen Kraftantrieb wird wöchentlich auf
30 Stunden beschränkt. Die Arbeitgeber dürfen keine Lohn-
abzüge machen. Als Mindestlöhne gelten die im Monat De-
zember 1915 bezahlten. Nach wie vor muß bei Tage- oder
Wochenlöhnen der bisherige ortsübliche Lohn gezahlt werden.
Wenn Konfektionswaren, die bisher in Werkstätten mit Kraft-
betrieb hergestellt worden sind, auf andere Weise, z[um] B[eispiel] durch
Handarbeit, fertiggestellt werden, so muß den Arbeitern die
Mehraufwendung an Zeit bezahlt werden. In Streitfällen
entscheidet die zuständige Handelskammer. Die Fabrikanten
dürfen als Folge der höheren Löhne keinen besonderen Unter-
nehmergewinn berechnen. Der wirklich gezahlte Mehrlohn
darf dagegen dem Warenpreis zugeschlagen werden.


   Werkstätten der Militär- und Marinebehörden sind von
diesen Anordnungen befreit.
   Privatunternehmer, die Militäraufträge
bei einer kontraktlich vereinbarten Lieferfrist auszuführen
haben, können von den neuen Vorschriften für diesen einen
Fall entbunden werden. Neue Aufträge müssen unter allen
Umständen der erlassenen Verordnung angepasst sein. Jeder
Unternehmer ist verpflichtet, in seinem Betriebe ein gedrucktes
Exemplar der Verordnung sichtbar aufzuhängen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (3. Februar 2016). 3. Februar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/copq


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