Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Februar 1916
Der Lohn Minderjähriger kann auf Antrag an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt werden, dies kann auch die Mutter sein.
Die Auszahlung des Lohnes an Minder-
jährige.
Ein für Solingen erlassenes Ortsstatut vom 14. Mai 1897
gibt dem Oberbürgermeister das Recht, auf Antrag des Vaters,
der Mutter oder des Vormundes den Arbeitgeber eines
Minderjährigen aufzufordern, den von dem Minderjährigen
verdienten Lohn an die Eltern oder den Vor-
mund zu zahlen. Mütter, die den Lohn für einen
Minderjährigen in Empfang nehmen wollen, mögen im Rat-
hause, Zimmer Nr. 13, einen dahin gehenden Antrag stellen.
An und für sich hätte so der Arbeitgeber nach den Bestim-
mungen des Bürgerlichen Gesetzbuches den Lohn überhaupt an
den Vertreter des Minderjährigen zu zahlen,
wenn der jugendliche Arbeiter aber von dem gesetzlichen Ver-
treter dazu ermächtigt, selbst die Arbeitsstelle angenommen und
immer den Lohn in Empfang genommen hat, so gilt diese all-
gemeine Ermächtigung bis zum förmlichen Widerruf gegenüber
dem Arbeitgeber weiter. Aus diesem Grunde kann, wenn der
gesetzliche Vertreter im Felde steht, die Mutter, um den Lohn
des Minderjährigen selbst in Empfang zu nehmen, sich mit der
Behörde in Verbindung setzen.
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Stadtarchiv Solingen (3. Februar 2016). 3. Februar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/copo