Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 7. Januar 1916
Ein Weiterverkauf von Schußwaffen ist verboten.
– Verbot des Verkaufs von Schußwaffen
an Private. Im Armeeverordnungsblatt
wird mitgeteilt, daß der Verkauf usw. der
von einer Kgl. Gewehrfabrik, einem Artil-
lerie-Depot oder einer Etappen-Inspektion
beschafften Schußwaffen den Offizieren usw.
sowohl während des Krieges als auch nach
dem Kriege untersagt ist. Sämtliche von
der Heeresverwaltung bezogenen Schußwaf-
fen sind, wenn sie entbehrlich werden, an
die Bezugsquelle zurückzugeben; sie werden
zum Abschätzungswert zurückgenommen.
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Stadtarchiv Troisdorf (7. Januar 2016). 7. Januar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/con0