Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Dezember 1915
Es ist Unbefugten verboten militärische Uniformen, Titel und Orden anzunehmen.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verordnung.
Erwachsenen Personen ist das unbefugte
Anlegen militärischer Uniformen, ebenso
das unbefugte Anlegen von Kriegsauszeich-
nungen, von Orden und Ehrenzeichen über-
haupt, sowie die unberechtigte Annahme mi-
litärischer Titel im Interesse der öffentli-
chen Sicherheit verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom
11. Juni 1859 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
Coblenz, den 1. Dezember 1915.
Stellvertr. Generalkommando 8. Armeekorps.
Der kommandierende General.
von Plötz.
General der Infanterie.