24. Dezember 1915

19151224_Fahrt_178

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Dezember 1915 

Änderungen bei Freifahrten für Militärpersonen sind zu beachten. 

    – Die freie Fahrt der Urlauber. Die
Vorschriften über die Bewilligung freier
Fahrt für den Urlaub von Militärpersonen
sind zum Teil geändert worden. Die sonsti-
gen Bestimmungen finden keine Anwendung
auf häufig wiederkehrende Beurlaubungen,
wie der Sonntagsurlaub und dergleichen,
noch auch auf solche zu Hilfeleistungen in
fremden landwirtschaftlichen und gewerb-
lichen Betrieben. Bei diesen besteht mit-
hin kein Anspruch auf freie Eisenbahnfahrt.
Die Urlaubsscheine werden in allen derar-
tigen Fällen mit dem Vermerk „Fahrkarten
lösen“ versehen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (24. Dezember 2015). 24. Dezember 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/colr


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.