Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Dezember 1915
Änderungen bei Freifahrten für Militärpersonen sind zu beachten.
– Die freie Fahrt der Urlauber. Die
Vorschriften über die Bewilligung freier
Fahrt für den Urlaub von Militärpersonen
sind zum Teil geändert worden. Die sonsti-
gen Bestimmungen finden keine Anwendung
auf häufig wiederkehrende Beurlaubungen,
wie der Sonntagsurlaub und dergleichen,
noch auch auf solche zu Hilfeleistungen in
fremden landwirtschaftlichen und gewerb-
lichen Betrieben. Bei diesen besteht mit-
hin kein Anspruch auf freie Eisenbahnfahrt.
Die Urlaubsscheine werden in allen derar-
tigen Fällen mit dem Vermerk „Fahrkarten
lösen“ versehen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (24. Dezember 2015). 24. Dezember 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/colr