5. Dezember 1915

19151205_Schokoherstellung_158

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Dezember 1915

Auch bei der Herstellung von Süßigkeiten muss gespart werden.

    –  Zur gewerbsmäßigen Herstellung von
Schokolade und Süßigkeiten soll nach einem
Plane des Bundesrats, der sich jedoch noch
nicht zum Beschlusse verdichtet hat, die Ver-
wendung von Milch und Sahne jeder Art
sowie von Fett verboten werden, ferner die
Verwendung von Kakaomasse, Kakao und
Schokolade zur gewerbsmäßigen Herstellung
von Süßigkeiten, sowie von Zucker zur ge-
werbsmäßigen Herstellung von Christbaum-
schmuck. Gewerbliche Betriebe, in denen
Süßigkeiten hergestellt werden, dürfen da-
nach vom 1. Januar 1916 ab monatlich
nur noch die Hälfte der Zuckermenge ver-
arbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Okto-
ber 1914 bis 30. September 1915 durch-
schnittlich monatlich verarbeitet haben. Als
Süßigkeiten gelten die handelsüblich als
Konfitüren bezeichneten Waren jeder Art,
also Bonbons, Pralines, Marzipan, Oster-
sachen usw. In Konditoren, Bäckereien,
Gast- und Schenkwirtschaften, Vereinsräu-
men usw. sollen zur Bereitung von Kuchen-
teig keine Eier oder Eierkonserven und auf
500 Gramm Mehl nicht mehr als 100 Gr.
Fett oder 100 Gramm Zucker verwendet
werden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (5. Dezember 2015). 5. Dezember 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cokj


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