1. Januar 1916

01011916Futterschutz

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 01. Januar 1916

Bekanntmachung über die erneute Zählung des vorhandenen Getreides im Kreis Schleiden

Amtliches.
_________
B
ekanntmachung.
In den ersten zehn Tagen des Monats Januar
1916 findet im Kreise Schleiden eine Nachprüfung
der Zählung des im Kreise noch vorhandenen Getreides,
des gedroschenen und ungedroschenen, sowie eine Auf-
nahme des Mehls statt. Die Aufnahme ist deshalb
nötig, weil es zweifelhaft erscheint, ob die vorhandenen
Getreidemengen bis zur kommenden Ernte ausreichen.
Ich richte an die Landwirte des Kreises die Aufforderung,
bei dieser Zählung hülfreiche Hand zu leisten, vor
allen Dingen aber keine vorhandenen Getreidemengen
zu verheimlichen. Das Verheimlichen von vorhandenen
Getreide- und Mehlvorräten wird unnachsichtlich den
Gerichten zur Bestrafung übergeben. Die Strafe
kann aus einer Geldstrafe bis zu 15000 Mark und
aus Gefängnisstrafe bis zu einem halben Jahre be-
stehen. Nochmals richte ich an die Bevölkerung des
Kreises die Aufforderung, unter keinen Umständen
Brotgetreide zu verfüttern. Für das Verfüttern von
Brotgetreide an das Vieh wird eine Strafe in der-
selben Höhe wie vorstehend bezeichnet erkannt.
Wer Brotgetreide verfüttert, ver-
sündigt sich am Vaterlande und
macht sich strafbar!
Schleiden, 27. Dezember 1915.

Der Königliche Landrat,
Dr. Kreuzberg.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (1. Januar 2016). 1. Januar 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 24. Januar 2026 von https://doi.org/10.58079/cok8


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